Auf verlangen des Arbeitnehmers, Ihm ein Arbeitszeugnis auszufertigen, ist der Arbeitgeber verpflichtet ein solches zu erstellen und es herauszugeben.
Kommt der Arbeitgeber seiner oben genannten Pflicht nicht nach, so bleibt es nicht aus, dass wir mit der Geltendmachung dieses Herausgabeanspruches beauftragt werden.