BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 28.03.2019, 1 WDS-VR 3/19

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 1 WDS-VR 3/19 (BVerwG)

vom 28. März 2019 (Donnerstag)


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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung.

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Der ... geborene Antragsteller gehört der Bundeswehr seit Juli 2003 an und ist seit Dezember 2017 Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Zuletzt wurde er am 12. August ... zum Hauptmann befördert. Der Antragsteller wurde zum ...offizier ausgebildet. Seit September 2013 wurde er als Einsatzoffizier Streitkräfte im Kommando ... in A., seit Oktober 2015 wird er als Sachbearbeiter für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten beim ... in A. verwendet. Der Antragsteller ist verheiratet und hat zwei Kinder.

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Im Rahmen der Auswahlkonferenz für die Übernahme als Berufsoffizier wurde mit dem Antragsteller im November 2017 ein Personalentwicklungsgespräch geführt, in dem er über die Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, ihn ab 2019 als Staffelchef einer ... zu verwenden; mit dieser Planung erklärte sich der Antragsteller einverstanden. Nach Abschluss des Basislehrgangs für Stabsoffiziere wurde mit dem Antragsteller im Juli 2018 ein weiteres Personalentwicklungsgespräch geführt, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er ab 1. April 2019 als Staffelchef einer ... eingesetzt werden solle; damit erklärte sich der Antragsteller nicht einverstanden, weil dies weder seinen dienstlichen Vorstellungen entspreche noch mit seiner familiären Situation vereinbar sei.

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Mit Vororientierung vom 13. September 2018 wurde der Antragsteller förmlich über die Absicht informiert, ihn zum 1. April 2019 als Staffelchef zur Stabs-/Versorgungsstaffel der ... in B. zu versetzen. Der Antragsteller beantragte die Aufhebung der Vororientierung und erhob, nachdem dies abgelehnt wurde, Beschwerde. Mit Verfügung Nr. ... vom 24. September 2018 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller zum 1. April 2019 auf den Dienstposten eines Staffelchefs bei der Stabs-/Versorgungsstaffel der ... in B. Hiergegen erhob der Antragsteller ebenfalls Beschwerde.

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Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die gegen die Vororientierung und gegen die Versetzungsverfügung erhobene Beschwerde zurück. Mit 1. Korrektur vom 7. Februar 2019 änderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr das in der Verfügung Nr. ... vorgesehene Dienstantrittsdatum im Hinblick auf die sechsmonatige Schutzfrist vom 1. April auf den 3. April 2019.

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Gegen den Bescheid vom 4. Februar 2019 beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2019 und mit eigenem Schreiben vom 7. März 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag in der Hauptsache ist dem Senat bisher noch nicht vorgelegt worden.

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Mit eigenem Schreiben vom 7. März 2019 und Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. März 2019 hat der Antragsteller den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, zu dessen Begründung er insbesondere ausführt:

Die Versetzung sei rechtswidrig, weil sie die Grundsätze der Ermessensausübung missachte und die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletze. Er sei zwar zum ...offizier ausgebildet, in diesem Bereich jedoch seit Jahren nicht mehr verwendet worden. Bereits wegen seiner mangelnden Erfahrung könne sein Einsatz auf dem Dienstposten in B. nicht gewinnbringend sein. Er habe schon bei dem im Juli 2018 geführten Personalentwicklungsgespräch klargestellt, dass er für eine Verwendung als Staffelchef einer ... nicht zur Verfügung stehe. Es gebe einen anderen Soldaten am Standort B., der diese Aufgabe wahrnehmen könne und dies auch wolle. Er, der Antragsteller, habe nicht ausreichend Zeit gehabt, seine privaten Belange zu planen, da er nicht habe wissen können, an welchen der ... Standorte der ... er versetzt würde. Seine Ehefrau sei wegen der beabsichtigten Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit als Flugbegleiterin an den Standort C. gebunden. Sein jüngster Sohn benötige Kindertagesbetreuung, welche in ländlichen Gegenden schwer zu organisieren sei. Die Einplanung für eine ...verwendung habe er in dem früher geführten Personalentwicklungsgespräch nicht ablehnen können, weil dies im Zweifel dazu geführt hätte, dass er nicht als Berufssoldat übernommen worden wäre. Die Verwendung als Staffelchef sei für ihn auch lediglich in formaler Hinsicht förderlich; eine Teilnahme am Lehrgang Generalstabsdienst/Admiralstabsdienst (LGAN) sei auch ohne vorherige Führungsverwendung möglich. Er beanstande außerdem, dass die Vertrauensperson nicht angehört worden sei. Für den Dienstposten sei zudem eine Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2) erforderlich. Wegen des Auslaufens seiner alten Sicherheitsüberprüfung sei eine Wiederholungsprüfung nötig; seine Ehefrau stimme aber als einzubeziehende Person der Überprüfung nicht zu. Sein Dienstantritt in B. müsse bis zum Abschluss truppendienstlicher Ermittlungen zur Weitergabe personenbezogener Daten verschoben werden.

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Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2019 anzuordnen.

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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antragsteller sei für den Dienstposten geeignet. Der Tatsache, dass er während der letzten fünf Jahre keine praktische Erfahrung im ...dienst habe sammeln können, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass er mit der Führung einer Stabs-/Versorgungsstaffel und nicht einer sogenannten schießenden Staffel beauftragt worden sei. Eine längerfristige Vakanz des Dienstpostens könne nicht hingenommen werden, weil der Staffelchef neben der Führung, Ausbildung und Erziehung der ihm unterstellten Soldaten für die Einsatzbereitschaft der Einheit und damit in Teilen auch des gesamten Verbandes verantwortlich sei. Die Versetzung erfolge darüber hinaus aus Gründen des Verwendungsaufbaus und der Förderung des Soldaten. Nach der maßgeblichen Bereichsvorschrift bestehe der typische Einstieg in die Stabsoffiziersebene in einer Verwendung als Einheitsführer einer ...staffel. Deshalb sowie aus Gründen der Bedarfsdeckung würden die Offiziere des Werdegangs ...dienst, die im Jahr ... den Basislehrgang für Stabsoffiziere abgeschlossen und noch nicht in Verantwortung als Einheitsführer und Disziplinarvorgesetzter gestanden hätten, unmittelbar für eine Funktion als Staffelchef ausgewählt. Darüber hinaus sei die Verwendung als Staffelchef auch zweckmäßig für eine mögliche Auswahl für den LGAN. Der vom Antragsteller als Ersatz benannte Offizier sei bereits auf einen anderen Dienstposten beim ... in D. versetzt und stehe deshalb nicht zur Verfügung.

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Auch Fürsorgeaspekte ergäben keine andere Bewertung. Dem Antragsteller sei seit September 2013 durch eine Verwendung in A. ermöglicht worden, überwiegend täglich an seinen Wohnsitz heimzukehren; dies sei eine längere Zeit am selben Standort als den meisten Truppenoffizieren nach Abschluss der Offizierausbildung zugestanden werde. Ihm sei spätestens seit November 2017 bewusst gewesen, dass er bei einer Übernahme als Berufssoldat im Jahr 2019 in eine Verwendung als Staffelchef wechseln müsse. Auch seien ihm die ... Standorte der ...truppe in ... und ... (B., E., F., G.) bekannt. Keiner dieser Orte liege in der Nähe von C. oder eines anderen Großflughafens. Der Antragsteller habe ausreichend Zeit gehabt, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Der Wunsch seiner Ehefrau, wieder berufstätig zu sein, sei zwar nachvollziehbar, müsse jedoch hinter den dienstlichen Interessen an einer zeitgerechten Besetzung des Dienstpostens zurücktreten. Auch seien die Probleme mit der Kinderbetreuung, die sich an jedem Standort stellten, lösbar. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien lägen nicht vor. Die angeführten sonstigen persönlichen Gesichtspunkte ließen sich nicht mit den dienstlichen Interessen in Einklang bringen. Die Vertrauensperson sei am 9. Oktober 2018 nachträglich zu der Versetzung angehört worden; ihre Stellungnahme sei im Rahmen der Abhilfeprüfung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einbezogen worden. Unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden dem Antragsteller durch den Sofortvollzug nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des - zwar noch nicht vorgelegten, aber bereits gestellten (§ 17 Abs. 6 Satz 3 WBO) - Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. ... vom 24. September 2018 (i.d.F. der 1. Korrektur vom 7. Februar 2019) in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Februar 2019 anzuordnen, ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zulässig, aber unbegründet.

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Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.).

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1. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die angefochtene Versetzungsverfügung keine rechtlichen Bedenken.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben.

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Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.

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a) Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben.

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Der Dienstposten des Staffelchefs bei der Stabs-/Versorgungsstaffel der ... in B. ist zum 1. April 2019 zu besetzen (Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46). Das Bundesministerium der Verteidigung hat plausibel dargelegt, dass eine längerfristige Vakanz in dieser Führungsposition nicht hingenommen werden kann; eine Verschiebung des Versetzungstermins etwa um mehrere Monate - die dem Antragsteller auch angeboten war und von ihm nicht angenommen wurde - entspricht nicht dem Anliegen des Antragstellers, der sich grundsätzlich gegen die Versetzung nach B. wendet.

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Der Antragsteller ist geeignet für den Dienstposten, weil er im Werdegang ...dienst zum ...offizier ausgebildet wurde. Der Tatsache, dass er seit rund fünf Jahren nicht mehr im ...dienst eingesetzt war, hat die Personalführung dadurch Rechnung getragen, dass sie den Antragsteller mit der Führung einer Stabs-/Versorgungsstaffel und nicht einer sogenannten schießenden Staffel betraut hat. Dass es möglicherweise auch andere für den Dienstposten geeignete Offiziere gibt, ist unter dem Blickwinkel des dienstlichen Bedürfnisses unerheblich. Abgesehen davon ist der vom Antragsteller namentlich bezeichnete Offizier, der statt seiner in B. verwendet werden könnte, bereits auf einen konkreten anderen Dienstposten versetzt.

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Das dienstliche Bedürfnis ist auch unter dem weiteren vom Bundesministerium der Verteidigung angeführten, selbstständig tragenden Gesichtspunkt gegeben, dass Gründe des Verwendungsaufbaus und/oder der Förderung des Soldaten die Versetzung erfordern (Nr. 202 Buchst. b ZE B-1300/46). Gemäß Nr. ... der Bereichsvorschrift C1-1340/0-2005 über den "Verwendungsaufbau der Offiziere des Truppendienstes im Uniformträgerbereich Luftwaffe" erfolgt im Werdegang ...dienst der typische Einstieg in die Stabsoffizierebene über eine Verwendung als Einheitsführer einer ...staffel (oder - was hier nicht in Rede steht - als ...offizier im Bereich Waffensystemeinsatz und -ausbildung). Auch für die Auswahl zum LGAN, für die der Antragsteller nach seiner Qualifikation grundsätzlich in Betracht kommt, wird die Bewährung in zumindest einer Verwendung mit Führungsaufgaben gefordert (Anlage 4.9, Zeile "Erforderliche Vorverwendung" im Zentralerlass B-1340/78 "Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements"). Unabhängig davon, dass es, wie das Bundesministerium der Verteidigung einräumt, in der Praxis hin und wieder Ausnahmen von diesen Vorschriften gibt, besteht ein legitimes und das dienstliche Bedürfnis begründendes Interesse der Personalführung daran, ihre Stabsoffiziere und so auch den Antragsteller über den typischen Verwendungsaufbau zu führen und durch den Einsatz auf den entsprechenden Dienstposten zu fördern. Das dienstliche Interesse an der Versetzung wird nicht dadurch geschmälert, dass - wie der Antragsteller vorträgt - diese Personalmaßnahme nicht alternativlos und dass ein seinem bisherigen Verwendungsaufbau nicht entsprechender Einsatz (z.B. beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst) möglich wäre. Ohne Bedeutung für die laufbahngerechte Verwendung des Antragstellers ist auch, dass ausweislich der von ihm beigefügten Belege im Bereich der ... andere gut qualifizierte Berufssoldaten vorhanden sind und dass darum kein Bedarf für die Beschäftigung von Offizieren als Zeitsoldaten besteht.

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b) Es liegen auch keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung vor.

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Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung haben die einschlägigen Versetzungsrichtlinien beachtet und sind zutreffend davon ausgegangen, dass schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46 nicht gegeben sind. Insbesondere begründet der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers ihre berufliche Tätigkeit als Flugbegleiterin nur von den Standorten C. und H. aus wiederaufnehmen kann und dass dazu wegen der Betreuung der beiden Kinder ein militärischer Einsatz des Antragstellers in einem der beiden Ballungsräume erforderlich wäre, keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Nr. 203 ZE B-1300/46. Darunter fallen - wie die exemplarische Auflistung der Nr. 204 ZE B-1300/46 zeigt - nur unvorhersehbare oder unbeeinflussbare persönliche Umstände, während eine Wegversetzung aus dem Umfeld internationaler Flughäfen bei der beruflichen Lebensplanung des Antragstellers von vornherein absehbar war.

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Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen und seinen privaten Lebensumständen zuzurechnenden Gründe haben das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung zur Kenntnis genommen und auch zum Teil als nachvollziehbar anerkannt. Sie haben jedoch zugleich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass diese persönlichen Gründe im Sinne von Nr. 207 ZE B-1300/46 die dienstlichen Belange, die der Versetzung des Antragstellers zugrunde liegen, nicht überwiegen.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 36 und vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - juris Rn. 26, jeweils m.w.N.) müssen, soweit eine Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden.

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In Konkretisierung dieser Grundsätze entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Berufstätigkeit - oder wie vorliegend: die beabsichtigte Wiederaufnahme der Berufstätigkeit - der Ehefrau eines Soldaten in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis steht, so dass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Die berufliche Situation der Ehefrau des Antragstellers kann nicht dazu dienen, zwingend seinem Wunsch zu folgen, an einem bestimmten Standort bleiben zu können oder eine bestimmte vorgesehene Verwendung abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 m.w.N.). Auch Fragen der Kinderbetreuung oder der schulischen Situation der Kinder begründen regelmäßig, von hier nicht erkennbaren Sonderfällen (vergleichbar dem in Nr. 204 Buchst. b ZE B-1300/46 Genannten) abgesehen, kein Versetzungshindernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 40 m.w.N.).

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Die angemessene Berücksichtigung von Fürsorgepflichten und von familiären Belangen bei der Ermessensausübung wird in besonderer Weise dadurch dokumentiert, dass die Personalführung dem Antragsteller seine künftige Verwendung weit vorausschauend aufgezeigt hat. So wurde der Antragsteller nicht erst mit der Vororientierung vom 13. September 2018, sondern bereits in einem Personalentwicklungsgespräch im November 2017 - im Zusammenhang mit seiner Übernahme als Berufssoldat - über die Absicht in Kenntnis gesetzt, ihn ab 2019 als Staffelchef einer ... zu verwenden. Da sich die hierfür in Betracht kommenden Standorte der ... (jedenfalls für die Angehörigen dieser Truppengattung) bekanntermaßen ... in ... oder ... (B., E., F., G.) befinden, war dem Antragsteller damit klar kommuniziert, dass er sich nach einem in dieser Phase mit fünfeinhalb Jahren überdurchschnittlich langen Verbleib am selben Standort (A.) auf einen laufbahntypischen Ortswechsel einstellen muss. Daher konnte ihn weder seine Verwendung als Staffelchef einer ... noch seine Versetzung nach ... überraschen. Vielmehr hatte er dieser Verwendung bei dem Personalentwicklungsgespräch im November 2017, in dem es um seine Übernahme als Berufssoldat ging, zugestimmt. Dies belegt auch seine (eine fragwürdige Dienstauffassung offenbarende) Erklärung, er habe der Einplanung für eine Verwendung bei einer ... in dem früheren Personalentwicklungsgespräch nicht widersprechen können, weil er sonst im Zweifel nicht als Berufssoldat übernommen worden wäre.

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c) Sein Einwand, er habe nicht ausreichend Zeit gehabt, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln, greift nicht durch. Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) - deren Verletzung ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.) - ist gewahrt, nachdem das Dienstantrittsdatum mit der 1. Korrektur zu der am 2. Oktober 2018 eröffneten Versetzungsverfügung auf den 3. April 2019 neu festgelegt wurde.

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d) Die zunächst unterbliebene Anhörung der Vertrauensperson zu der Versetzung des Antragstellers wurde, was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 11. Januar 2007 - 1 WDS-VR 7.06 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 Rn. 27), am 9. Oktober 2018 nachgeholt. Die Stellungnahme der Vertrauensperson wurde im Rahmen der auf die Beschwerde des Antragstellers hin erfolgten Abhilfeprüfung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in die Personalentscheidung einbezogen (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SBG).

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e) Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. März 2019 auf Probleme verweist, die sich möglicherweise bei einer erforderlichen Sicherheitsüberprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG) oder Wiederholungsüberprüfung zu einer Sicherheitsüberprüfung (§ 17 Abs. 2 SÜG) stellen, betreffen die durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu wahrenden öffentlichen Sicherheitsinteressen keine subjektiven Rechte des Antragstellers.

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Mit dem weiteren Hinweis in dem Schriftsatz vom 22. März 2019 auf noch andauernde "truppendienstliche Ermittlungen" am Standort B. wegen unbefugter Verbreitung personenbezogener Daten aus der Sphäre des Antragstellers sind keine Umstände dargelegt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der hier gegenständlichen Versetzungsverfügung ergibt.

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2. Für den Antragsteller entstehen aus der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Versetzung keine unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile, die - ungeachtet der nach summarischer Prüfung gegebenen Rechtmäßigkeit der Versetzung - seinen Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache gebieten würden.