BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 27.06.2017, 2 KSt 2/17, 2 KSt 2/17 (2 B 31/16)

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 KSt 2/17, 2 KSt 2/ (BVerwG)

vom 27. Juni 2017 (Dienstag)


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1. Der Senat hat im Beschluss vom 30. Dezember 2016 den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG 2 B 31.16) gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG auf den sog. Regelstreitwert i.H.v. 5 000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt, den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 28 674,84 € (das ist der sechsfache Betrag der monatlichen Dienstbezüge des Klägers) zu erhöhen.

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2. Das als Gegenvorstellung zu wertende Begehren ist unbegründet.

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Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (sog. Auffangstreitwert oder Regelstreitwert). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil keine andere, spezielle Streitwertregelung eingreift und im Sinne der Vorschrift auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Streitwertfestsetzung vorliegen.

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Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers greift im Streitfall nicht die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Diese Regelung erfasst Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. Streitgegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG 2 B 31.16 war dagegen ein Bescheid des beklagten Landes, mit dem die Probezeit des Klägers um ein Jahr verlängert wurde (vgl. § 14 LVO BW). Mit einer solchen Verlängerung der Probezeit wird ein Beamtenverhältnis weder begründet, umgewandelt oder beendet noch stehen die grundlegenden Voraussetzungen des Bestehens oder Nichtbestehens des Beamtenverhältnisses im Streit; vielmehr geht es nur um dessen Verlängerung. Diese Einordnung entspricht auch der bisherigen Spruchpraxis des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 2 A 12.13 - Rn. 6).

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3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).