BVerwG 2. Wehrdienstsenat, Urteil vom 24.01.2019, 2 WD 16/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 WD 16/18 (BVerwG)

vom 24. Januar 2019 (Donnerstag)


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1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs Ausbildungskommando Leipzig vom 29. Juli 2015 eingeleitet worden. Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 17. Februar 2017 als vorsätzliches Dienstvergehen zur Last gelegt:

1. In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2014 gegen 24 Uhr in der Unterkunftsstube ..., im Gebäude ... der Kaserne ... in ... im alkoholisierten Zustand

a. nahm der Soldat Frau Fähnrich H. in den Arm und drückte sie an sich,

b. schob der Soldat ihr bauchlanges Top bis zum Taillenbereich hoch,

c. fasste der Soldat sie an Gesäß, Hüfte und Taille,

d. sagte zu ihr "geile Sau" und

e. berührte sie unter der Bettdecke am nackten Oberschenkel,

obwohl er nicht davon ausgehen konnte, dass die Zeugin H. dies wollte.

2. In der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2014 im Bereich des Rondells vor dem Gebäude ... in der ...-Kaserne in ... in ... fasste der Soldat Frau Fähnrich H. an das Gesäß und forderte sie auf, ihn zu küssen, obwohl er nicht davon ausgehen konnte, dass die Zeugin H. dies wollte.

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2. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts ... hat mit Urteil vom 27. Oktober 2017 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt.

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Die Kammer hat in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festgestellt:

Der Soldat sei Ausbilder und Gruppenführer im II. Zug der ... Kompanie gewesen. Am 6. Oktober 2014 habe er gegen 23 Uhr die Stube der Zeuginnen H. und R. in der Kaserne in ... betreten. Er habe das gute Aussehen der Zeugin H. kommentiert und geäußert, diese könne ihm eine Gute-Nacht-Umarmung geben. Als die verwirrte Zeugin aufgestanden sei, habe er diese eine "geile Sau" genannt, sei an sie herangetreten, habe sie an den Hüften gefasst und an sich herangezogen. Dabei habe er ihr Oberteil hochgezogen, sodass der Bauch der Zeugin entblößt gewesen sei. Der Zeugin sei offensichtlich gewesen, dass der Soldat mit ihr habe sexuell verkehren wollen. Sie sei in die Stube zurückgewichen und habe sich auf das obere Etagenbett gesetzt. Der Soldat sei ihr gefolgt und habe sinngemäß gesagt "Na komm schon" oder "Du kannst mich zum glücklichsten Mann machen" oder "Du kannst mich glücklich machen". Die Zeugin sei bis an die Wand zurückgewichen und habe die Beine mit der Bettdecke bedeckt. Der Soldat habe unter die Decke gegriffen und die Zeugin kurz am Bein berührt. Als die Zeugin gesagt habe, er solle aufhören, habe dieser seine Bemühungen eingestellt, sei vom Bett zurückgetreten und zur Stubentür gegangen. Beim Eintreten der Zeugin R. habe er hastig "Jetzt aber schlafen" oder "Jetzt aber Ruhe" gesagt und die Stube verlassen. Die Zeugin H. habe der Zeugin R. nur erzählt, dass der Soldat sie habe umarmen wollen, und die Zeugin R. um Vertraulichkeit gebeten, da sie selbst mit dem Soldaten noch einmal sprechen wolle.

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Am 26. Oktober 2014 sei die Zeugin H. nach einer geselligen Veranstaltung in der ...-Kaserne in ... mit dem Soldaten im Außenbereich etwa 30 bis 40 Meter vom Gebäude entfernt Rauchen gegangen. Der Soldat habe entgegen den Wünschen und Hoffnungen der Zeugin H. seine Annäherungsversuche wieder aufgenommen. Er habe der Zeugin H. vorgeschlagen, sie solle die Truppengattung zu den Feldjägern wechseln. Sie könne dann einmal seine Zugführerin werden und ihn dann jederzeit in das Zugführerbüro befehlen, dann könne man miteinander Spaß haben. Dabei habe er der Zeugin ans Gesäß gefasst und sie aufgefordert, ihn zu küssen. Die Zeugin habe die Annäherungsversuche zurückgewiesen und sich zurück in das Gebäude begeben. Einige Zeit später sei die Zeugin H. erneut mit der Zeugin L. zum Rauchen nach draußen gegangen. Dort habe sich auch der Soldat aufgehalten. Er habe die Zeuginnen H. und L. in ein Gespräch verwickelt. Die Zeugin H. habe das Verhalten des Soldaten als unerwünschten Flirt gewertet und sei verstört gewesen. Sie habe daher den Zeugen S. per SMS um Hilfe gebeten. Dieser sei mit dem Zugführer, dem Zeugen K., vor das Gebäude geeilt. Der Zeuge K. sei lautstark und teilweise körperlich auf den Soldaten losgegangen und habe diesen ins Gebäude befohlen. Der Soldat habe danach selbst dem Kompaniechef gemeldet, dass er einer sexuellen Belästigung beschuldigt werde.

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Die Kammer stützt ihre Feststellungen auf die von ihr als glaubhaft gewerteten Aussagen der Zeugin H., an deren Glaubwürdigkeit sie keine Zweifel habe. Ihre Aussagen würden teilweise durch die Angaben weiterer Zeugen gestützt. Soweit einzelne Zeugen von den Angaben der Zeugin H. abweichende Angaben machten, glaube die Kammer der Zeugin H.

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Die Kammer hat das festgestellte Verhalten als vorsätzliches Dienstvergehen in Form der Verletzung der Pflichten aus § 7 Abs. 2, § 3 Abs. 4 SoldGG, §§ 7, 10 Abs. 3 und Abs. 6, § 12 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG gewürdigt. Gemäß § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO wiege das Dienstvergehen schwer und erfordere nach Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Aspekte eine Dienstgradherabsetzung.

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3. Gegen das Urteil hat der Soldat fristgerecht vollumfänglich Berufung eingelegt. Die Berufung rügt die mangelnde Bestimmtheit der Anschuldigung in Anschuldigungspunkt 2 und eine Überschreitung des Rahmens der Anschuldigungsschrift durch die vorinstanzliche Feststellung, der Soldat habe die Zeugin H. aufgefordert, "mit ihm geschlechtlich zu verkehren". Zudem bestreitet sie die Glaubwürdigkeit der Zeugin H. . Diese Zeugin habe in entscheidenden Punkten kein konstantes Aussageverhalten gezeigt, sie sei von Voraussagen abgewichen und habe teilweise nur vage berichtet, obwohl sie angegeben habe, das Geschehnis stehe ihr wie ein Film vor Augen. Ihre Angaben wichen zudem von Angaben anderer Zeugen ab. Es gebe denkbare Motive für eine Falschaussage zu Lasten des Soldaten. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei der Soldat freizusprechen.

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Die zulässige Berufung ist begründet. Der Soldat ist freizusprechen (§ 108 Abs. 1 WDO), weil ihm das angeschuldigte Dienstvergehen nicht nachgewiesen ist.

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1. Nach § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Zwar ist zur Überführung des angeschuldigten Soldaten keine "mathematische" Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 2016 - 2 WD 8.15 - juris Rn. 19 f. m.w.N. und vom 3. Mai 2016 - 2 WD 15.15 - juris Rn. 16 ff.).

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Dies gilt namentlich dann, wenn eine Ahndung auf der Grundlage der Aussage eines einzigen Zeugen erfolgen soll. Zwar ist das Tatgericht nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an einer Verurteilung gehindert, wenn "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Bei einer derartigen Sachlage muss allerdings die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Hier ist eine lückenlose Ermittlung und anschließende Gesamtwürdigung der Indizien sowie aller anderen Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, von besonderer Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der Verhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss das Gericht regelmäßig auch außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe ermitteln, die es ermöglichen, der Zeugenaussage dennoch zu glauben. Gelingt dies dem Gericht nicht, ist der Soldat nach dem Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" freizustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 2 WD 14.18 - Rn. 15 m.w.N.).

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2. Hiernach verbleiben nicht nur theoretische Zweifel daran, dass der Soldat die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen hat. Die bestreitenden Einlassungen des Soldaten waren durch die Aussage der einzigen unmittelbaren Zeugin des vorgeworfenen Geschehens nicht zu widerlegen. Der Senat ist nach der Aussage dieser Zeugin in der Berufungshauptverhandlung nicht überzeugt, dass der Soldat die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Damit ist unter Beachtung der Unschuldsvermutung ein Freispruch geboten.

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a) Zum Anschuldigungspunkt 1 hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, am Abend des 6. Oktober 2014 habe er als letzter das Gruppenführerbüro verlassen, nachdem die Gruppenführer und auch einzelne Lehrgangsteilnehmer einschließlich der Zeuginnen H. und R. dort nach Dienstzeitende noch bei einem Bier zusammengesessen und sich unterhalten hätten. Auf dem Weg zur Toilette sei er über den Flur des Unterkunftsbereiches an der angelehnten Tür der Stube der Zeuginnen H. und R. vorbeigelaufen. Er habe Geräusche gehört, sei in die Stube eingetreten, habe um Ruhe gebeten und kurz mit der Zeugin H. gesprochen. Dann sei die Zeugin R. zurückgekehrt. Er habe gesagt, dass nun Feierabend sei. Später sei er nochmals zur Stube der Zeuginnen gegangen und habe um ein Feuerzeug gebeten. Die Zeugin H. habe er weder berührt, noch habe er die ihm vorgeworfenen Äußerungen getätigt.

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Seine Angaben sind in sich stimmig, plausibel und sie stehen in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Vorinstanz. Sie sind durch die Aussage der Zeugin H. nicht widerlegt. Neben der Zeugin H. gibt es keine weiteren unmittelbaren Zeugen des angeschuldigten Geschehensablaufes.

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Zu den Geschehnissen am 6./7. Oktober 2014 hat diese Zeugin in der Berufungshauptverhandlung berichtet, man habe im Gruppenführerbüro zusammen gesessen und etwas getrunken. Sie sei dann in ihre Stube gegangen und habe sich umgezogen. Ihre Mitbewohnerin sei in den Sanitärbereich gegangen. Der Soldat sei auf die Stube gekommen. Sie glaube, bei seinem Eintreten im Zimmer gestanden zu haben. An den genauen Ablauf könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie hätten geredet. Irgendwann habe sie sich relativ unwohl gefühlt, sei auf ihr Bett gestiegen und zurückgewichen. Der Soldat sei näher gekommen, habe die Hand nach ihr ausgestreckt und unter die Decke gefasst. Sie sei weiter zurückgewichen. Irgendwann sei die Zeugin R. hereingekommen und habe die Situation unterbrochen.

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Auf gerichtliche Nachfrage, worüber geredet worden sei, hat sie ausgeführt, dies nicht mehr genau zu wissen. Der Soldat habe sinngemäß gesagt, sie würde ihn zu einem glücklichen Mann machen, wenn es körperlich werden würde. Auf weitere gerichtliche Nachfrage nach weiteren Geschehnissen gab die Zeugin zunächst an, sich nicht mehr erinnern zu können. Auf zusätzliche Nachfrage, was passiert sei, als der Soldat die Hand unter der Bettdecke nach ihr ausgestreckt habe, hat sie ausgeführt, er habe sie am Bein berührt. Auf Vorhalt hat die Zeugin bestätigt, der Soldat habe sie am Oberschenkel berührt. Es sei die Außenseite des Oberschenkels gewesen. Auf weitere Nachfrage hat sie erklärt, der Soldat habe sie umarmt und leicht hochgehoben. Dies sei im Taillenbereich gewesen. Sie wisse nicht mehr, wie sie reagiert habe. Es sei ihr definitiv unangenehm gewesen. Die Situation habe sie überfordert. Auf erneute Nachfrage hat die Zeugin ergänzt, sie habe der Zeugin R. die Situation geschildert, sie hätten die Tür verschlossen und seien schlafen gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob der Soldat in dieser Nacht nochmals auf die Stube gekommen sei. Auf weiteres Nachfragen hat die Zeugin weiter angegeben, sie wisse nicht mehr, ob sie die Berührungen des Soldaten abgewehrt habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie ihm signalisiert habe, dass ihr die Situation unangenehm gewesen sei. Zeitliche Abläufe seien ihr nicht mehr in Erinnerung. Auf das Bett sei sie wohl geflüchtet, weil sie in kurzer Hose und Top nur leicht bekleidet gewesen sei und sich mit der Bettdecke habe bedecken wollen. Auf Vorhalt ihrer Aussage vor dem Truppendienstgericht durch den Verteidiger und gerichtliche Nachfrage, ob der Soldat sie unter der Bettdecke am Fuß oder am Oberschenkel berührt habe, hat die Zeugin angegeben, die Berührung sei am Bein gewesen. Das Geschehen sei viereinhalb Jahre her und stehe ihr kaum noch vor Augen. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern.

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Auf der Grundlage dieser Aussage kann der Senat nicht feststellen, dass der Soldat wie in Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfen gehandelt hat. Die Aussage der Zeugin H. in der Berufungshauptverhandlung ist danach vage und lückenhaft. Sie enthielt wesentliche Teile des angeschuldigten Gesamtgeschehens nicht. Die zusammenhängende Schilderung des Geschehnisses durch die Zeugin vor den Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten enthielt keine der Äußerungen oder Handlungen des Soldaten, die diesem vorgeworfen wurden. Erst auf konkrete Nachfragen konnte die Zeugin hierzu einzelne Angaben machen. Auch diese Angaben waren noch ungenau, im Vergleich mit den angeschuldigten Geschehensteilen unvollständig und von Erinnerungslücken geprägt. Zwar wird die Erinnerung durch den Zeitablauf regelmäßig schwächer. Es ist aber nicht plausibel, dass eine sexuelle Belästigung, die von der Betroffenen als so schwer empfunden wird, dass sie sich unmittelbar danach einer Stubenkameradin anvertraut und die Tür aus Angst vor dem Täter verschließt, selbst in ihren wesentlichen Grundzügen nach etwa 4 Jahren nicht mehr spontan zusammenhängend geschildert werden kann, obwohl die Betroffene durch außergerichtliche und gerichtliche Vernehmungen kontinuierlich Anlass hatte, die Erinnerung an das Geschehen wach zu halten. Dass die Zeugin wesentliche Teile des Geschehens nicht von sich aus berichtet, vielmehr erst auf konkrete Nachfragen angegeben und zum Teil auch nur auf konkreten Vorhalt bestätigt hat, ist nicht ausreichend, um den Senat davon zu überzeugen, dass die Zeugin das angeschuldigte Geschehen tatsächlich erlebt hat. Hinzu kommt noch, dass es wesentliche Abweichungen zwischen den Angaben der Zeugin vor dem Truppendienstgericht und in der Berufungshauptverhandlung gibt. So hat sie in der Berufungshauptverhandlung berichtet, die Rückkehr der Zeugin R. habe die für sie bedrängende Situation beendet, während sie beim Truppendienstgericht angegeben hatte, der Soldat sei bereits auf dem Weg gewesen, die Stube zu verlassen, als die Zeugin R. zurückkehrte. Zudem hatte sie in der Berufungshauptverhandlung mehrfach angegeben, die Hand des Soldaten habe unter der Bettdecke die Außenseite ihres Oberschenkels berührt, während sie beim Truppendienstgericht angegeben hatte, er habe sie unten am Bein berührt. Beim Truppendienstgericht hatte sie angegeben, sie habe auf einem Stuhl gesessen, als der Soldat den Raum betrat. In der Berufungshauptverhandlung glaubte sie, im Raum gestanden zu haben. Beim Truppendienstgericht hatte die Zeugin darüber hinaus berichtet, der Soldat habe sie vor ihrem Rückzug in ihr Bett am Gesäß und an der Hüfte berührt. In der Berufungshauptverhandlung war die Rede von einer Umarmung und einem leichten Hochheben.

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Es bedurfte vor diesem Hintergrund auch keiner Vernehmung der Zeugin R. mehr, da diese nur Zeugin vom Hören-Sagen war und ihr Wissen nicht von einer Zeugin ableitete, die das Geschehen plausibel und widerspruchsfrei schilderte.

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b) Zum Anschuldigungspunkt 2 hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung erläutert, am 26. Oktober 2014 sei seine Einheit zu einem Gefechtsschießen nach ... gefahren. Am Abend sei er zum Rauchen vor das Gebäude gegangen. Die Zeugin H. habe sich ihm unaufgefordert angeschlossen. Sie hätten zunächst neben dem Nebeneingang geraucht. Nach einem Hinweis auf das Rauchverbot dort seien sie in ein etwa 10 m entferntes Rondell gegangen. Sie hätten sich dort auf den Boden gesetzt und sich etwa 5 bis 10 Minuten lang über dienstliche Angelegenheiten unterhalten. Er habe der Zeugin gegenüber gesessen. Als weitere Kameraden aus dem Gebäude gekommen seien und sich auf die Treppe vor dem Nebeneingang gesetzt hätten, sei er zu diesen gegangen. Es sei ein Kommen und Gehen gewesen. Auch die Zeugin H. sei dorthin gekommen. Er habe mit ihr und der Zeugin L. dort gestanden und mit letzterer "rumgeblödelt". Später seien die Zeugen S. und K. angelaufen gekommen. Der Zeuge K. habe ihm vorgeworfen, eine Kameradin zu belästigen und ihn weggedrängt. Er selbst sei dann noch in der Nacht zum Kompaniechef gegangen, habe von den Vorwürfen gegen ihn berichtet und um Unterstützung gebeten. Die Zeugin H. habe er weder berührt noch aufgefordert, ihn zu küssen.

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Auch diese Ausführungen entsprechen seinen Angaben in der Vorinstanz. Für die Glaubwürdigkeit des Soldaten spricht auch, dass er selbst unmittelbar nach dem Eingreifen des Zeugen K. den Kompaniechef aufsuchte, auf die Vorwürfe gegen ihn hinwies und um Aufklärung des Vorfalles bat.

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Seine Einlassung ist ihm auch zu diesem Anschuldigungspunkt nicht durch die Aussage der Zeugin H. widerlegbar.

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Sie hat zu den Geschehnissen am 26./27. Oktober 2014 in der Berufungshauptverhandlung berichtet, sie habe mit dem Soldaten das Gebäude zum Rauchen verlassen. Sie seien in das Rondell gegangen und hätten sich dort unterhalten. Dann hätten sie sich am Treppengeländer aufgehalten. Später sei sie dort mit dem Soldaten und der Zeugin L. zusammen gewesen. Sie habe sich unwohl gefühlt und dem Zeugen S. geschrieben, er solle ihr helfen. S. sei dann gekommen und alles habe sich aufgelöst.

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Auf gerichtliche Nachfrage, was in dem Rondell geschehen sei, hat die Zeugin angegeben, es nicht mehr wiedergeben und sich auch kaum noch erinnern zu können. Auf weitere Nachfrage, was ihr unangenehm gewesen wäre, hat sie auf einige Aussagen des Soldaten verwiesen. Dieser habe ihr geraten, die Truppengattung zu den Feldjägern zu wechseln. Es wäre cool, wenn sie seine Chefin wäre und ihn in das Büro diktieren könne. Sie habe Frau und Kind des Soldaten angesprochen, dieser habe aber gesagt, die seien ja nicht hier und müssten das auch nicht wissen. Auf weitere Frage, ob der Soldat übergriffig geworden sei, hat sie angegeben, sie habe an dem Abend den dienstlichen Jogginganzug, aber kein T-Shirt getragen. Es sei zu einer Situation gekommen, in der sie es als zu nah empfunden habe. Bei der Einsichtnahme der Ausdrucke der von ihr an den Zeugen S. gesandten Nachrichten hat die Zeugin erläutert, dies sei später am Abend gewesen, als sie mit dem Soldaten und der Zeugin L. an der Gebäudewand gestanden hätten. Die Zeugen S. und K. seien gekommen und dann sei alles schnell gegangen. Die Zeugin L. habe die Situation wohl anders wahrgenommen, weil sie die vorangegangenen Vorfälle nicht gekannt hätte. Sie selbst habe die Verfahrenseinleitung nicht gewollt.

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Diese Aussage der Zeugin bietet hiernach keine Grundlage, die angeschuldigten Tatsachen festzustellen. Sie hat wesentliche Teile des eine sexuelle Belästigung begründenden Geschehens weder spontan und stimmig von sich aus geschildert, noch auf Nachfragen berichtet. Vielmehr hat sie sich auch in Bezug auf diesen Teil des Geschehens weitgehend auf Erinnerungslücken berufen. Von dem angeschuldigten Griff an ihr Gesäß hat die Zeugin in der Berufungshauptverhandlung nicht gesprochen. Sie hat auch von keiner Aufforderung des Soldaten, sie zu küssen, berichtet. Ihre Einlassung zum Ablauf des Abends macht nicht nachvollziehbar, was die Zeugin in der von ihr beschriebenen Situation als unangenehm und bedrängend empfunden hat. Soweit sie auf eine zu große Nähe des Soldaten zu ihr verweist, bleibt ihre Schilderung vage und ungenau und bestätigt die Anschuldigung nicht. Zudem weichen die gerichtlichen Angaben der Zeugin von ihrer vorgerichtlichen Aussage in einem wesentlichen Punkt ab. Die Zeugin hatte vorgerichtlich allein - wie auch angeschuldigt - von Berührungen des Soldaten an ihrem Gesäß gesprochen. Dass er ihre Brust berührt habe, hat sie erstmals beim Truppendienstgericht ausgeführt, sodass eine Steigerung des Vorbringens vorliegt. In der Berufungshauptverhandlung hat sie wiederum weder ihre vorgerichtlichen Angaben zu Berührungen am Gesäß wiederholt noch Berührungen an ihrer Brust behauptet, insoweit allein vage Andeutungen gemacht. Hiernach sind ihre Aussagen weder in den unterschiedlichen Vernehmungen konstant geblieben, noch plastisch und detailreich. Hinzu kommt, dass es ihrer Sachverhaltsdarstellung auch an innerer Stimmigkeit fehlt. So hat die Zeugin nicht plausibel erläutert, warum sie dem Zeugen S. zu einem Zeitpunkt Nachrichten schrieb und ihn um Hilfe bat, obwohl sie mit dem Soldaten gar nicht mehr allein war, dieser sich mit der Zeugin L. unterhielt und sie selbst hätte weggehen können, um sich einer für sie unangenehmen Situation zu entziehen. Der in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommene Inhalt ihrer Nachrichten an den Zeugen S. enthält zudem keinen Hinweis darauf, dass es zu den in der Anschuldigungsschrift konkret beschriebenen Handlungen gekommen ist. Die Angaben der Zeugin H. sind daher auch zu diesem Vorwurf nicht glaubhaft und nicht geeignet, die bestreitende Einlassung des Soldaten zu widerlegen. Es bedurfte daher auch keiner Vernehmung weiterer Zeugen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 3 und 4, § 140 Abs. 1 WDO.