BVerwG 3. Senat, Urteil vom 13.12.2018, 3 A 17/15

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 3 A 17/15 (BVerwG)

vom 13. Dezember 2018 (Donnerstag)


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Die Klägerin, eine kreisfreie nordrhein-westfälische Stadt, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. September 2015 für das Vorhaben "ABS 46/2 - Dreigleisiger Ausbau und Bahnübergangsbeseitigungen, Planfeststellungsabschnitt 1.1, in Oberhausen (Rhld.), Bahn-km 0,000 bis 3,000 der Strecke 2270 Oberhausen - Emmerich - (DB-Grenze)".

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Die insgesamt etwa 73 km lange Ausbaustrecke 46/2 ist Teil des europäischen Güterverkehrskorridors Rotterdam - Genua. Sie schließt an die niederländische Betuwe-Linie an und stellt die Verbindung zwischen den Nordseehäfen und dem westlichen Ruhrgebiet her. Im Fernverkehr verkehren auf ihr Schienenpersonenzüge und Güterzüge, im Nahverkehr verbindet sie den nördlichen Niederrhein mit den Großstädten in der Rheinschiene und im Ruhrgebiet.

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Auf dem Gemeindegebiet der Klägerin teilte die Vorhabenträgerin die Ausbaumaßnahme in zwei Planfeststellungsabschnitte. Der streitige Planfeststellungsabschnitt 1.1 beginnt am Hauptbahnhof Oberhausen (km 0,0) und endet nordwestlich mit der Bahnübergangsersatzmaßnahme Rothofstraße/Rosastraße bei km 3,0. In dem für die Klage relevanten Bereich zwischen der Bahnunterführung Duisburger Straße und der Emscher grenzt östlich ein innerstädtisches Naherholungsgebiet an die Strecke, der so genannte Kaisergarten u.a. mit Minigolfanlage, Tiergehege, Schloss Oberhausen und einem Wohnmobilstellplatz; im weiteren Verlauf folgt der Emscher-Sportpark auf der Emscherinsel. In diesem Bereich soll die drei- bis viergleisige Bestandsstrecke beginnend bei km 1,3 um mindestens ein weiteres Gleis auf insgesamt fünf Gleise erweitert werden.

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Den Plan für das Vorhaben reichte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 17. Oktober 2011 ein. Im Anhörungsverfahren äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2012. Unter dem 23. Juni 2014 beantragte die Vorhabenträgerin eine Planänderung (Deckblattverfahren) mit teilweise geänderten Unterlagen. Die Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 und 16. Juni 2015.

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Das Eisenbahn-Bundesamt stellte den Plan für das Ausbauvorhaben im Planfeststellungsabschnitt 1.1 mit Beschluss vom 24. September 2015 fest. Zum Schutz vor Immissionen trifft der Planfeststellungsbeschluss Anordnungen gegen Lärm und Erschütterungen während der Bauphase, verpflichtet die Beigeladene zur Beantragung einer Planergänzung um die Errichtung einer Lärmschutzwand, ordnet für bestimmte Streckenabschnitte das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) an und begründet Ansprüche auf passiven Lärmschutz für fünf Gebäude, darunter für das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Am Kaisergarten 82 (PFB A.4.2.1.4). Eine Planergänzung um Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungsimmissionen auf der Grundlage von Messungen nach Inbetriebnahme der Strecke ist im Planfeststellungsbeschluss vorbehalten (A.4.2.2).

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Mit ihrer am 9. November 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2015 begehrt, u.a. weil die Strecke für den Transport von Gefahrgut nicht hinreichend sicher sei, hilfsweise dessen Ergänzung um Maßnahmen zum Schutz vor Schienenlärm und Erschütterungen. Während des Klageverfahrens haben die Klägerin und die Beigeladene zur Umsetzung des Streckensicherheitskonzepts einen Vergleich geschlossen. Anschließend hat die Klägerin die Klage beschränkt und nur noch geltend gemacht, die Anlagen der Emscherinsel und im Kaisergarten, insbesondere die Minigolfanlage, das Tiergehege und der Wohnmobilstellplatz, sowie die Wohngrundstücke Am Kaisergarten Nr. 30, 52 und 82 seien nicht hinreichend gegen Lärm und Erschütterungen geschützt. Das gesamte Gebiet sei wegen seiner besonderen Funktionen für die Naherholung schutzwürdiger als die Beklagte angenommen habe, es seien aktive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.

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Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2015 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

a) um die Verpflichtung der Beigeladenen, aktive Schallschutzmaßnahmen für die östlich der Ausbaustrecke gelegenen Bereiche des Kaisergartens und der Emscherinsel vorzusehen,

b) um die Verpflichtung der Beigeladenen, Maßnahmen zum Schutz des östlich der Ausbaustrecke gelegenen Bereichs des Kaisergartens vor Erschütterungen vorzusehen;

2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die vorgenannten Änderungen bzw. Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

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Sie halten dem Klagebegehren entgegen, die Regelungen im Planfeststellungsbeschluss seien ausreichend. Soweit sich die Klägerin im Klageverfahren nunmehr auf das Grundstück Am Kaisergarten 52 stütze, sei sie mit ihrem Vortrag präkludiert, weil die Wohnung im Planfeststellungsverfahren nicht bezeichnet worden sei. Die Wohnung sei im Übrigen nicht ordnungsgemäß baurechtlich genehmigt worden und nicht schutzwürdig. Außerdem sei ausreichender Schutz angeordnet worden. Die gegenteiligen Behauptungen erhebe die Klägerin missbräuchlich, weil sie im Planfeststellungsverfahren konzediert habe, dass die Berechnungen richtig seien. Der Kaisergarten und der Sportpark auf der Emscherinsel dienten der Freizeitnutzung, sie gehörten damit nicht zur Nachbarschaft im Sinne der 16. BImSchV.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene zu Protokoll des Gerichts erklärt, sie werde auch für das Gebäude Am Kaisergarten 82 eine Erschütterungsmessung gemäß A.4.2.2.1 Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses durchführen. Die Beklagte hat den Vorbehalt unter A.4.2.2.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses zu Protokoll des Gerichts dahin neu gefasst, dass das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einen Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss erlassen wird, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird.

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Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine solche - konkludente - Erklärung liegt in der Beschränkung ihres Antrags auf Ansprüche auf Planergänzung.

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Mit den aufrechterhaltenen Begehren hat die Klage keinen Erfolg. Soweit gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2015 im Hinblick auf den Erschütterungsschutz Bedenken bestanden, sind diese durch Protokollerklärungen der Beigeladenen und der Beklagten ausgeräumt worden.

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A. Die auf Planergänzung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig.

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I. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des Schall- und Erschütterungsschutzes zugunsten der baulichen Anlagen im Kaisergarten und auf der Emscherinsel hat. Die Klägerin ist Eigentümerin von dort gelegenen Grundstücken und kann als solche anlässlich der wesentlichen Änderung eines Schienenweges ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41 ff. BImSchG und der 16. BImSchV verlangen (BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A11.15.0] - NVwZ 2019, 308 Rn. 22). Für den auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu gewährenden Schutz vor Erschütterungen gilt nichts anderes.

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II. Die Klägerin ist mit ihrem Vortrag nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG insgesamt präkludiert, weil ihre Stellungnahmen im Anhörungsverfahren erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingegangen sind. Die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG findet im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine UVP-pflichtige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) keine Anwendung. Das bestimmt - in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht - § 7 Abs. 4 UmwRG i.d.F. von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298). Diese während des Klageverfahrens erlassene Regelung erfasst auch bereits anhängige Verfahren und gilt gemäß § 7 Abs. 6, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, § 61 Nr. 2 VwGO auch für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A2.15.0] - NVwZ-Beilage 2018, 51 Rn. 18). Eine Gemeinde kann sich jedenfalls dann auf § 7 Abs. 4 UmwRG stützen, wenn sie als Betroffene eines UVP-pflichtigen Vorhabens Einwendungen erhebt, die eigene rügefähige Rechtspositionen betreffen. Sie äußert sich insofern nicht als Trägerin öffentlicher Belange und Untergliederung des Staates, sondern ist Teil der betroffenen Öffentlichkeit (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:300317U7C17.15.0] - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 51 Rn. 23).

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B. Die Klage ist unbegründet.

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Die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2015 enthaltene, in der mündlichen Verhandlung durch die Protokollerklärung modifizierte Ablehnung der Beklagten, der Beigeladenen weitergehende Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen zugunsten der Klägerin aufzuerlegen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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I. Die Klägerin kann für ihre Grundstücke einen über den Planfeststellungsbeschluss hinausgehenden aktiven oder passiven Schallschutz nicht verlangen.

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Rechtsgrundlage für Ansprüche auf (aktiven) Schutz gegen Schienenverkehrsgeräusche sind § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i.V.m. der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV). Die Klägerin kann als Eigentümerin von Grundstücken wie jeder private Grundeigentümer verlangen, dass als Folge des Ausbauvorhabens keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche zu ihren Lasten hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Solche Nachteile sind auf den Grundstücken der Klägerin nicht zu gewärtigen.

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1. Die dieser Bewertung zugrunde zu legenden Beurteilungspegel nach der 16. BImSchV sind in der von der Planfeststellungsbehörde gebilligten Schalltechnischen Untersuchung (STU) beanstandungsfrei berechnet worden. Die Einwände der Klägerin hiergegen greifen nicht durch.

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a) Zu berechnen sind die nach dem Ausbau zu erwartenden Beurteilungspegel nach der 16. BImSchV, hier noch in deren bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036; im Folgenden: 16. BImSchV 1990). Das folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung (Art. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014, BGBl. I S. 2269; im Folgenden: 16. BImSchV). Danach ist § 3 i.V.m. Anlage 2 der 16. BImSchV 1990 für Abschnitte von Vorhaben weiter anzuwenden, für die das Planfeststellungsverfahren bis zum 31. Dezember 2014 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist. Das war für den streitigen Planfeststellungsbeschluss Anfang 2012 erfolgt (PFB S. 69).

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b) Den Berechnungen der Beurteilungspegel liegt ein nicht zu beanstandendes Betriebsprogramm zugrunde. Verkehrsprognosen wie die Ermittlung der auf dem zu betrachtenden Planungsabschnitt künftig verkehrenden Züge können nach ständiger Rechtsprechung gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie mithilfe einer geeigneten fachspezifischen Methode erstellt worden sind, ob der zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3A5.15.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 46 m.w.N.). Zu Recht ist die Planfeststellungsbehörde nicht von einer denkbaren Maximalauslastung des künftigen Gleissystems ausgegangen, sondern hat auf der Grundlage der Schalltechnischen Untersuchung (PFB Anlage 13) den im Prognosehorizont 2025 tatsächlich zu erwartenden Verkehr nach den fortgeschriebenen Zahlen des Bundesverkehrswegeplanes 2003 und der Verflechtungsprognose 2015 ermittelt (PFB Anlage 2 <Erläuterungsbericht> S. 17 f.). Daraus ergeben sich für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 280 Züge tags und 77 Züge nachts, insgesamt also 357 Züge täglich (vgl. PFB Anlage 13.1 <Schalltechnische Untersuchung> S. 18 ohne die erst für den folgenden Planfeststellungsabschnitt relevante Strecke 2206 a/b). Wenn die Klägerin demgegenüber 450 Züge täglich befürchtet, ist diese nicht substantiierte Zugzahl nicht geeignet, die aus der Bundesverkehrswegeplanung abgeleitete Betriebsprognose der Beigeladenen in Frage zu stellen. Sollten diese Zugzahlen bereits gegenwärtig in den Niederlanden erreicht werden, zeigt dies, dass die dortige Gleisbelegung nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Belegung des vorliegenden Streckenabschnitts zulässt. Mit dem Einwand, dass bei der Prognose die Möglichkeit der Blockverdichtung (d.h. die Verringerung der Signalabstände und die Erhöhung der Zugfolge durch Unterteilung signalgesicherter Blockabschnitte in kürzere Teilblöcke, vgl. PFB S. 89) außer Ansatz gelassen worden sei, die zu einer deutlich höheren Kapazität der Strecke führe, kann die Klägerin ihre gegenteilige Befürchtung nicht untermauern. Dieser Einwand beruht auf einer Vermengung des technisch machbaren Verkehrs (der Kapazität) mit dem tatsächlich zu erwartenden Verkehr (dem Bedarf), dessen Abwicklung durch den Ausbau ermöglicht werden soll; denn die Erhöhung der Kapazität einer Strecke bedeutet nicht schon, dass diese auch genutzt wird. Dies hängt vielmehr davon ab, welcher Verkehr im Prognosehorizont nach den vorliegenden Erkenntnissen zu erwarten ist. Dementsprechend hat der Sachbeistand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass die Blockverdichtung lediglich im Vorfeld der Antragstellung unter dem Gesichtspunkt geprüft worden sei, ob die dadurch erzielbare Erhöhung der Zugfolge auf der Bestandsstrecke eine Alternative zu deren Ausbau darstellt (vgl. PFB S. 89). Die Berechnung habe jedoch ergeben, dass der vorausgesehene Bedarf durch eine solche Maßnahme auf den Bestandsgleisen nicht abgewickelt werden könne. Rückschlüsse auf einen höheren als den angenommenen Verkehr lassen sich daraus nicht ziehen.

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c) Die Planfeststellungsbehörde hat zu Recht angenommen, dass der so genannte Schienenbonus (Abschlag von 5 dB<A> von den rechnerischen Mittelungspegeln nach Anlage 2 der 16. BImSchV 1990) bei der Berechnung der Beurteilungspegel des prognostizierten Schienenverkehrs abzuziehen ist (PFB S. 92).

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aa) Soweit die Klägerin durch die Schienenverkehrsgeräusche in eigenen Rechten betroffen wird und nicht lediglich Lärmschutzinteressen ihrer Bürger geltend macht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:120418U3A10.15.0] - NVwZ 2018, 1799 Rn. 27), kann sie die Berücksichtigung des Schienenbonus zulässigerweise rügen (Senatsurteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A11.15.0] - NVwZ 2019, 308 Rn. 33).

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bb) Die Berücksichtigung des Schienenbonus für Altverfahren ist nicht zu beanstanden. Sie ist durch die genannte Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV vorgegeben und beruht auf § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Dass diese Regelung verfassungsgemäß ist und der Schienenbonus in den Übergangsfristen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG weiter angewendet werden darf, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3A5.15.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 48 ff., vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U3A1.16.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 69 ff. und vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A11.15.0] - NVwZ 2019, 308 Rn. 33). Die Klägerin hat keine Einwände gegen diese Regelung vorgebracht, die der Senat nicht bereits gewürdigt hätte.

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2. Für die Wohngrundstücke Am Kaisergarten 82, 52 und 30 stehen der Klägerin Schallschutzansprüche nach §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV über das hinaus, was im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt worden ist, nicht zu.

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a) Die Planfeststellungsbehörde hat die Schutzbedürftigkeit der genannten Grundstücke zutreffend eingestuft. Nach § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bezeichneten Anlagen und Gebiete grundsätzlich aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen; bauliche Anlagen im Außenbereich sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss (S. 93, 169) im Anschluss an die Schalltechnische Untersuchung (PFB Anlage 13.1, S. 20) zugrunde legt, dass die Grundstücke Am Kaisergarten 82, 52 und 30 mangels eines Bebauungsplans und eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Außenbereich gelegen sind und ihnen jedenfalls kein weitergehender Schutz als nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (64 dB<A> tags/54 dB<A> nachts) zuzugestehen ist. Diese Beurteilung hat die Klägerin sachlich nicht bezweifelt.

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b) Auf dem Grundstück Am Kaisergarten 82, auf dem sich neben dem Polizeihundeverein auch eine Wohnung befindet, werden diese Immissionsgrenzwerte nach der Realisierung des Vorhabens nur am Tage eingehalten; nachts ergibt sich eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes um 8 dB(A) (PFB S. 93 und Anlage 13.1, S. 28). Die Planfeststellungsbehörde hat für dieses Grundstück einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen des Grundstücks begründet (PFB A.4.2.1.4, S. 30). Einen Schutz durch aktive Maßnahmen (Lärmschutzwände, Gleismaßnahmen) kann die Klägerin nicht verlangen.

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aa) Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Vollschutz durch eine Lärmschutzwand unverhältnismäßig ist (PFB S. 93). Nach § 41 Abs. 2 BImSchG können (aktive) Schallschutzmaßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG nicht beansprucht werden, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Das ist hier der Fall. Der Schalltechnischen Untersuchung (PFB Anlage 13.1, S. 29) zufolge wäre eine Schallschutzwand von 6,5 m Höhe und 130 m Länge erforderlich, um den Nachtgrenzwert an der Wohnung im 1. OG des Gebäudes Am Kaisergarten 82 einzuhalten. Die hierfür zu veranschlagenden Kosten von 625 000 € übersteigen bei weitem den Betrag, der zum Schutz der Wohnung im Gebäude des Polizeihundevereins aufgewendet werden muss, und sind offensichtlich unverhältnismäßig. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Weitere Gebäude sind - wie unten noch auszuführen ist - nicht in die Betrachtung einzubeziehen.

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bb) Die Klägerin kann aus entsprechenden Gründen ebenso wenig Schutz durch andere aktive Maßnahmen wie die von ihr genannten Schienenstegdämpfer oder das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) verlangen. Zwar haben die Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich die Schienenverkehrsgeräusche durch diese beiden Maßnahmen generell um etwa 4 bis 5 dB(A) reduzieren ließen. Das Verfahren BüG ist im streitigen Planfeststellungsabschnitt wegen dort vorhandener Weichenstraßen jedoch nicht zur Geräuschminderung geeignet (STU, PFB Anlage 13.1, S. 35), dieses Verfahren macht die Verkehrsgeräusche mithin nicht im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG nach dem Stand der Technik vermeidbar. Die Anbringung von Schienenstegdämpfern, deren Minderungseffekt bei etwa 3 dB(A) liegen könnte, wäre unverhältnismäßig im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG. Die aufzuwendenden Kosten würden sich nach den Schätzungen des Gutachters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf 130 000 € je Kilometer und Richtungsgleis belaufen und mit 520 000 € sogar der Größenordnung nach bei den Kosten für Lärmschutzwände liegen, ohne aber eine Reduzierung der Geräuschbelastung auf den Immissionsgrenzwert bewirken zu können.

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c) Für das Grundstück Am Kaisergarten 52, auf dem sich neben einem Informationszentrum Gedenkhalle/Bunkermuseum auch eine Dachgeschosswohnung befindet, steht der Klägerin kein Schutzanspruch zu; denn die Wohnungsnutzung ist baurechtlich nicht zulässig.

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aa) Übereinstimmend mit allgemeinen Grundsätzen, nach denen ein Belang nicht berücksichtigt werden muss, wenn ihm die Schutzwürdigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> m.w.N.), erfordern auch Schallschutzansprüche nach der 16. BImSchV, dass die Nutzung, deren Schutz begehrt wird, rechtmäßig ausgeübt wird. § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV drückt dies für bauliche Anlagen im Außenbereich mit dem Erfordernis aus, die Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Daher ist eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Wohnnutzung gegenüber Immissionen rechtlich nicht geschützt (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92 <96 f.>; Beschluss vom 22. Juli 2016 - 3 B 31.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220716B3B31.16.0] - juris Rn. 8).

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bb) Nach den von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Genehmigungen (Schriftsatz vom 27. Juli 2018, Anlage K 21) sind die Räume im Dachgeschoss des Gebäudes Am Kaisergarten 52 im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht als Wohnung genehmigt. Ursprünglich (1951) dürfte zwar die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken von der zugelassenen Nutzung als Freizeitheim mitumfasst gewesen sein. Diese Privilegierung war jedoch jedenfalls mit der Umnutzung des Heimes zu einem Informationszentrum im Jahre 2007 entfallen, weshalb die Wohnnutzung hätte neu geprüft und genehmigt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Genehmigung des Vorhabens "Einbau von 2 Notausgängen in der Fassade, Aufstellen einer Behindertenrampe" vom 18. Dezember 2007 ist eine Unterlage beigefügt, in der unverändert die "Wohnung des Heimwartes" eingezeichnet ist. Diese Zweckbindung der Dachgeschosswohnung ist nie aufgehoben worden, die Zulässigkeit des Wohnens durch andere Personen war kein Gegenstand der beantragten baurechtlichen Prüfung. Letztlich hat die Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt.

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cc) Die Wohnnutzung im Dachgeschoss ist auch nicht baurechtlich genehmigungsfähig. Das Wohnen als solches gehört im Außenbereich nicht zu den gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Nutzungen. Es wird hier auch nicht von der Nutzung des Informationszentrums Gedenkhalle/Bunkermuseum mitgezogen. Dass dessen Nutzung nur möglich wäre, wenn ein Betriebsleiter oder Hausmeister im Gebäude wohnt, ist nicht ersichtlich. Als Leitgedanke beherrscht das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs den gesamten § 35 BauGB (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 19 und vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 Rn. 14). Ausgehend hiervon spricht nichts dafür, dass die Fortsetzung der an sich nicht in den Außenbereich gehörenden Wohnnutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und damit gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulassungsfähig sein könnte. Der Kaisergarten ist nach den eigenen Angaben der Klägerin im Regionalen Flächennutzungsplan als Grünfläche und Parkanlage dargestellt. Bereits dieser Darstellung dürfte die Wohnnutzung widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

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dd) Mangelt es dem Grundstück Am Kaisergarten 52 bereits an der Schutzwürdigkeit, kommt es auf die Fragen, ob die Klägerin mit ihrem Vortrag wegen der Nichterwähnung des Grundstücks im Planfeststellungsverfahren oder wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist nach (nunmehr) § 6 Satz 2 UmwRG i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) präkludiert ist, oder ob die begehrten aktiven Schutzmaßnahmen verhältnismäßig wären, nicht an.

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d) Für das Grundstück Am Kaisergarten 30 (Stadtgärtnerei mit Wohnung) ist weder aktiver noch passiver Schallschutz erforderlich. Die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete werden dort eingehalten. Ausweislich der Berechnungen in der Schalltechnischen Untersuchung (PFB Anlage 13.5, S. 6) sind auf dem von der Trasse deutlich weiter als die Grundstücke Nr. 82 und 52 entfernt liegenden Grundstück tags wie nachts 53 dB(A) zu erwarten. Dies ist von der Klägerin nicht bezweifelt worden.

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3. Auch für den trassennahen Wohnmobilstellplatz kann die Klägerin keinen Schutz beanspruchen.

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a) Das rechtlich zuzubilligende Schutzniveau des Stellplatzes richtet sich ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Der Stellplatz gehört zu den baulichen Anlagen im Außenbereich, deren Schutzbedürftigkeit gemäß dieser Vorschrift im Einzelfall entsprechend den Kategorien des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen ist. Einem Stellplatz kommt danach jedenfalls kein höherer Schutz zu als Anlagen in Mischgebieten (vgl. Senatsurteil vom 6. September 2018 - 3 A 14.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A14.15.0] - juris Rn. 19 ff. zu einem Campingplatz). Allerdings ist davon auszugehen, dass die oben (2.a) genannten Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete (64/54 dB<A>) auf dem Stellplatz in der Nacht überschritten werden. Der Platz liegt nach der Schalltechnischen Untersuchung in einem Gebiet, in dem die Beurteilungspegel sowohl tags wie nachts zwischen 54 und 59 dB(A) betragen (PFB Anlage 13.3, B3 und B4).

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b) Die Schutzbedürftigkeit ist dem Stellplatz nicht bereits deshalb abzusprechen, weil seine nächtliche Nutzung zum Aufenthalt und zum Schlafen unzulässig wäre. Die Klägerin hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass der Stellplatz es auch ermöglicht und ermöglichen soll, dort zu übernachten. Obwohl der Platz nur für das Abstellen von Reisemobilen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW) und nicht als Campingplatz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW genehmigt ist und auf ihm sanitäre Einrichtungen fehlen, wie sie auf Campingplätzen üblich sind, ist er auch auf Übernachtungen angelegt. Denn die Ausstattung von Reisemobilen ist typischerweise darauf ausgerichtet, ein jederzeitiges Übernachten unabhängig von äußeren Gegebenheiten zu ermöglichen. Dass diese Möglichkeit auf dem Stellplatz der Klägerin rechtlich ausgeschlossen wäre, ist von keiner Seite geltend gemacht worden und nicht erkennbar.

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c) Für den Stellplatz kann nicht der Schutz beansprucht werden, den der Verordnungsgeber für bewohnte Anlagen in Mischgebieten vorgesehen hat.

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aa) Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV vorgegebene Orientierung der Schutzwürdigkeit von Anlagen und Gebieten an den Gebietskategorien des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV lässt Abweichungen zu, mit denen speziellen situativen Umständen im Außenbereich Rechnung getragen werden kann. Die Regelvorstellungen, die der Verordnungsgeber mit dem Schutzniveau für Anlagen in Mischgebieten verbindet, erfüllt der Wohnmobilstellplatz nicht. Einem gewöhnlichen Campingplatz, dem der Senat den Schutz eines Mischgebietes zuerkannt hat (Senatsurteil vom 6. September 2018 - 3 A 14.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A14.15.0] - juris Rn. 19 ff.), entspricht der Stellplatz nicht, weil er nicht über sanitäre und sonstige Einrichtungen verfügt, die für längerfristige Übernachtungsaufenthalte üblicherweise vorausgesetzt werden.

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bb) Hinzu kommt, dass der Stellplatz vorhabenunabhängig mit erheblichen Schienenverkehrsgeräuschen belastet ist. Er liegt deutlich näher an der südlich verlaufenden, den Güterbahnhof Oberhausen West anbindenden Strecke als an der westlich verlaufenden Vorhabenstrecke. Bereits aufgrund dieser Lage ist davon auszugehen, dass der Nacht-Grenzwert für ein Mischgebiet auch ohne das Vorhaben überschritten wird. Die Umgebungslärmkartierung des Eisenbahn-Bundesamtes an Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes (Stand 30. Juni 2017, Blattnummer 4310) bestätigt diese Einschätzung ungeachtet der Unterschiede zwischen den Beurteilungspegeln der 16. BImSchV 1990 und den der Lärmkartierung zugrunde liegenden Indizes. Sie weist für die Flächen nördlich der Güterbahnstrecke einen Tag-Abend-Nacht-Lärmindex von 70 - 75 dB(A) aus. Die Klägerin hat den Platz in diese Immissionssituation hineingeplant. Bei einer solchen Ausgangslage kann sie für den Platz nicht mehr als den Schutz eines Gewerbegebietes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV) verlangen. Der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nachts (59 dB<A>) wird im Ausbauzustand aber auch ohne Schutzmaßnahmen eingehalten.

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4. Die Klägerin kann gemäß §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV Schallschutz für die in ihrem Eigentum stehenden Flächen des Kaisergartens und der Emscherinsel auch nicht verlangen, soweit diese für Erholung, Freizeit und Sport genutzt werden.

44

Ob Parkanlagen, Sport- und Grünanlagen - wie die Beklagte angenommen hat (PFB S. 141 f., 153, 165) - nach diesen Vorschriften von vornherein nicht geschützt werden können, kann offen bleiben. Selbst wenn bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen schädliche Umwelteinwirkungen auch auf derartigen Flächen grundsätzlich nicht hervorgerufen werden dürften, wäre hier ein Schutz des Kaisergartens und der Emscherinsel vor den vorhabenbedingten Schienenverkehrsgeräuschen nicht erforderlich.

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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten dürften der Kaisergarten und die Emscherinsel allerdings zur Nachbarschaft im Sinne der § 3 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, § 2 Abs. 1 16. BImSchV des streitgegenständlichen Schienenweges gehören. Dass die Nutzer der Park-, Freizeit- und Sportanlagen mangels einer persönlichen oder sachlichen Bindung an die Einrichtungen nicht selbst Nachbarn sind, dürfte dem nicht entgegenstehen. Die Nutzung eines Grundstücks durch die Allgemeinheit schließt, wie z.B. der Schutz von Kurheimen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV zeigt, dessen Zugehörigkeit zur Nachbarschaft nicht aus. Unter Nachbarschaft ist der gesamte Einwirkungsbereich der Anlage zu verstehen, nicht nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke (BT-Drs. 7/179 S. 29 zu § 3 Abs. 1 BImSchG). Nicht nur der Personenkreis, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich des Verkehrsweges aufhält, gehört zur Nachbarschaft, sondern auch derjenige, der Rechte an dort befindlichen Sachen hat (BR-Drs. 661/89 S. 36). Das ist insbesondere der Eigentümer eines im Einwirkungsbereich des Verkehrsweges gelegenen Grundstücks (BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6 S. 19 und vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 33). Für Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen, gilt insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A11.15.0] - NVwZ 2019, 308 Rn. 22). Auf die Frage, ob der Eigentümer sein Grundstück der Allgemeinheit gewerblich oder - wie hier die Klägerin - unentgeltlich zur Verfügung stellt, kommt es für die Zugehörigkeit zur Nachbarschaft nicht an.

46

b) Sollten der Kaisergarten und die Emscherinsel zur Nachbarschaft des Vorhabens gehören, wären jedenfalls die dort vorhandenen baulichen Anlagen mit den ihnen zugeordneten Freiflächen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 16. BImSchV entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV). Die 16. BImSchV schützt nicht nur das Wohnen; auch Anlagen und Gebiete, die der Erholung dienen, können in ihren Anwendungsbereich fallen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 - 4 B 230.91 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 3 S. 5 f.; Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 14.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A14.15.0] - juris). Welche baulichen Anlagen im Kaisergarten und auf der Emscherinsel vorhanden sind, hat die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen. Ihr geht es vor allem um den Schutz der Park-, Grün- und Sportanlagen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derartige Anlagen in den Anwendungsbereich der 16. BImSchV fallen, kann offen bleiben. Der Außenbereich als solcher ist allerdings weder eine Anlage noch ein schutzbedürftiges Gebiet im Sinne der 16. BImSchV (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 - 4 B 230.91 - a.a.O.). Der Kaisergarten und die Emscherinsel sind jedoch nicht bloßer Außenbereich, sondern auch Erholungs-, Freizeit- und Sporteinrichtung. Die Klägerin wendet erhebliche Finanzmittel auf, um den Kaisergarten als Parkanlage zu erhalten. Gleiches gilt für die Anlegung und Unterhaltung des Sportparks auf der Emscherinsel. Die Flächen liegen im Zentrum der Stadt Oberhausen.

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c) Sollte die 16. BImSchV auf den Kaisergarten und die Emscherinsel anzuwenden sein, auch soweit sie für Erholung, Freizeit und Sport genutzt werden, müssten diese Nutzungen jedoch nicht weitergehend geschützt werden als Wohnungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten Außenwohnbereichen. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen (PFB S. 153). Warum der vorübergehende Aufenthalt für Erholung, Freizeit und Sport, der seinerseits zu erheblichen Geräuschbelastungen für die Nachbarschaft führen kann, schutzbedürftiger sein sollte als das auf Dauer angelegte Wohnen, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 14.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A14.15.0] - juris Rn. 22 zur Schutzbedürftigkeit eines Campingplatzes). Das Wohnen im Außenbereich wird nur nach den für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsgrenzwerten geschützt; der Beurteilungspegel darf am Tag 64 dB(A), in der Nacht 54 dB(A) nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV).

48

d) Der Immissionsgrenzwert für den Tag wird im Kaisergarten und auf der Emscherinsel mit Ausnahme eines Streifens von weniger als 50 m Breite entlang der Vorhabenstrecke nicht überschritten. Lediglich in der Nordwestecke des Kaisergartens weitet sich der Streifen etwas auf (PFB Anlage 13.3, B 3, Beurteilungspegelplan Tag). Ein Abgleich des Übersichtsplans (PFB Anlage 3.2) mit dem Beurteilungspegelplan Tag ergibt, dass der Immissionsgrenzwert auch auf dem zwischen Bahn und Sportplatz gelegenen Minigolfplatz nicht oder allenfalls am alleräußersten Rand überschritten wird. Der von Pegelüberschreitungen betroffene Geländestreifen war bereits durch die Bestandsstrecke in erheblichem Umfang Schienenverkehrsgeräuschen ausgesetzt und deshalb für Erholung und Freizeit wenig geeignet. Dass dort schutzwürdige Nutzungen stattfinden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Für Erholung, Freizeit und Sport werden der Kaisergarten und die Emscherinsel von wenigen Ausnahmen abgesehen nur am Tag genutzt. Anzuwenden ist deshalb allein der Immissionsgrenzwert für den Tag (§ 2 Abs. 3 16. BImSchV). In der Nacht könnte allenfalls das Tiergehege im Kaisergarten schutzbedürftig sein. Im Tiergehege wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht nicht oder allenfalls auf einer kleinen Teilfläche im Westen zwischen Alter Emscher und Teich überschritten. Auch insoweit hat die Klägerin eine schutzbedürftige Nutzung nicht substantiiert geltend gemacht.

49

e) Ein Anspruch auf Schallschutz für den Kaisergarten und die Emscherinsel oder auf erneute Entscheidung über Schutzmaßnahmen ergibt sich auch nicht aus dem Abwägungsgebot (§ 18 Satz 2 AEG i.d.F. des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 <BGBl. I S. 2833>). Alternativen zum planfestgestellten Ausbau der Bestandsstrecke, bei deren Abwägung auch Lärmschutzbelange unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle hätten berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 14.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A14.15.0] - juris Rn. 34 f.), hat die Beklagte auf der Grundlage einer Grobprüfung verworfen (PFB S. 84 - 89). Dagegen wendet sich die Klägerin nicht. Warum die Beklagte hier bei unterstellter Anwendbarkeit der 16. BImSchV einen über die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte hinausgehenden Schutz hätte in Erwägung ziehen sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

50

5. Es besteht kein Anlass, zum Schutz gegen den Lärm in der Bauphase des planfestgestellten Vorhabens weitergehende Vorkehrungen zu treffen.

51

Zwar erfasst § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen, Staub und dergleichen infolge der Bauarbeiten zur Realisierung des planfestgestellten Vorhabens entstehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 24). Diese Auswirkungen sind im Planfeststellungsbeschluss jedoch gesehen und behandelt worden. Die Planfeststellungsbehörde hat explizite Vorgaben zum Baulärm gemacht und insbesondere die Beachtung der AVV Baulärm sowie, hinsichtlich der einzusetzenden Gerätschaften, der 32. BImSchV angeordnet. Nach dem Stand der Technik vermeidbare Geräusche sind bei Planung, Einrichtung und Betrieb der Baustelle zu vermeiden. Die Einhaltung dieser Vorgaben unterliegt einer umweltfachlichen Bauüberwachung (PFB A.4.2.1.1, S. 25 f.). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht näher auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, dass die angeordneten Maßnahmen unzureichend wären. Ihr Einwand, dass die Regelwerke unbestimmt sind, trifft nicht zu. Die Regelwerke sind im Gegenteil langjährig gebräuchlich und erprobt, von der Rechtsprechung daher als Grundlage für Schutzmaßnahmen gebilligt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 25 ff. und vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3A5.15.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 95).

52

II. Die Klägerin kann auch keinen weitergehenden Schutz vor Erschütterungen verlangen. Näherer Betrachtung bedarf insoweit allein die Wohnung Am Kaisergarten 82. Die Wohnung Am Kaisergarten 52 ist - wie dargelegt - nicht schutzwürdig. Die Wohnung Am Kaisergarten 30 liegt außerhalb der Korridore, innerhalb derer sich nach der Erschütterungstechnischen Untersuchung in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes und der Deckenkonstruktion unzumutbare Erschütterungen ergeben können (PFB Anlage 14.1, S. 38 und Anlage 14.3, Beilage A2.1). Das hat die Klägerin nicht in Frage gestellt. Dass die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes und die anderen Nutzungen des Kaisergartens und der Emscherinsel im Freien durch vorhabenbedingte Erschütterungen erheblich beeinträchtigt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Einen weitergehenden Schutzbedarf hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

53

Für die Wohnung Am Kaisergarten 82 wird der erforderliche Schutz durch den Planfeststellungsbeschluss in Verbindung mit den Protokollerklärungen der Beklagten und der Beigeladenen gewährleistet.

54

1. Rechtsgrundlage für den Schutz vor Erschütterungen ist § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U3A1.16.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 96 m.w.N.). Danach sind Schutzvorkehrungen anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.

55

a) Die Planfeststellungsbehörde geht mit der Beigeladenen davon aus, dass im Kaisergarten - gemessen an den zu Recht für einschlägig erachteten Anhaltswerten der DIN 4150 Teil 2 ("Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden", Ausgabe Juni 1999) - jedenfalls streckennah erhebliche betriebsbedingte Erschütterungen auftreten können, dass aber auch eine nicht unerhebliche Erschütterungsvorbelastung aus der Bestandsstrecke besteht, die grundsätzlich auch dann zu dulden ist, wenn sie die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 übersteigt (PFB S. 105 f.). Das stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Die Zumutbarkeitsschwelle ist erst überschritten, wenn sich die Vorbelastung vorhabenbedingt um 25 % oder mehr erhöht (BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 31 ff. und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U3A1.16.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 106). Die schutzmindernde Wirkung der Vorbelastung findet allerdings dort ihre Grenze, wo bereits die Vorbelastung die Schwelle zur Eigentums- bzw. Gesundheitsverletzung überschreitet (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - a.a.O. Rn. 38). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.

56

b) Die Planfeststellungsbehörde sieht sich auch auf der Grundlage der Erschütterungstechnischen Untersuchung (PFB Anlage 14) außerstande, die danach anspruchsberechtigten Grundstücke hinreichend sicher zu prognostizieren (PFB S. 106 f.). Sie hat deshalb die abschließende Bewältigung der Erschütterungsproblematik einem Entscheidungsvorbehalt unterstellt: auf der Grundlage von Erschütterungsmessungen an näher bestimmten repräsentativen Immissionsorten, die zwischen dem sechsten und zwölften Monat nach der Inbetriebnahme der Strecke zu erfolgen haben, hat die Beigeladene eine Beurteilung der neuen Erschütterungseinwirkungen unter Verkehrsbetrieb aufzustellen und bei Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle "geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper oder am Ausbreitungsweg/am zu schützenden Objekt vorzuschlagen" (PFB A.4.2.2.1 Nr. 2 und S. 107 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat sich vorbehalten, einen Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss zu erlassen, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen und/oder Ansprüche auf Entschädigungen abschließend entschieden werde (PFB A.4.2.2.1).

57

2. Ein solcher Entscheidungsvorbehalt ist im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Rechtsgrundlage findet er in § 74 Abs. 3 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten. In Verbindung mit den Protokollerklärungen ist der Entscheidungsvorbehalt des Planfeststellungsbeschlusses auch hier ausreichend.

58

a) Es ist anerkannt, dass bei Erschütterungen im Hinblick auf die Ausbreitungsbedingungen und die Eigenarten des Immissionsortes Unsicherheiten bestehen, die es regelmäßig unmöglich machen, die Erschütterungsimmissionen verlässlich zu prognostizieren und eine abschließende Entscheidung über den erforderlichen Schutz bzw. über Entschädigungsansprüche bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 23 und vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3A5.15.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 82). Auch für die Wohnung Am Kaisergarten 82 lässt sich weder feststellen noch ausschließen, dass sich die vor dem Ausbau vorhandene Erschütterungsbelastung um 25 % oder mehr erhöht. Die Wohnung liegt zwar kurz vor Bahn-km 1,3 und damit in dem Streckenabschnitt, in dem weder zusätzliche Gleise noch Baumaßnahmen an den vorhandenen Gleisen vorgesehen sind. Ab km 1,3 soll aber zwischen den westlich gelegenen, nicht unmittelbar an den Kaisergarten grenzenden Gleisen 2270 und 2271 eine Weiche eingebaut werden (PFB Anlage 5.1, Blatt 3 <Lageplan>). Vor allem lässt sich nicht ausschließen, dass die Zunahme des Zugverkehrs auf den Bestandsgleisen zu einer relevanten Erhöhung der Erschütterungsimmissionen führt. Das Gebäude liegt innerhalb aller von der Erschütterungstechnischen Untersuchung ermittelten Korridore möglicher Betroffenheiten (PFB Anlage 14.3, Beilage A2.1). Ob das Vorhaben tatsächlich zu einer unzumutbaren zusätzlichen Erschütterungsbelastung führt, kann erst durch eine nach Inbetriebnahme durchzuführende Messung festgestellt werden. Nach dem Planfeststellungsbeschluss (A.4.2.2.1 Nr. 1) hat die Beigeladene derartige Messungen "an allen repräsentativen Immissionsorten" durchzuführen. Zu Protokoll des Gerichts hat sie erklärt, dass sie auch für das Gebäude Am Kaisergarten 82 eine Erschütterungsmessung durchführen wird.

59

b) Ob das Vorhaben die Vorbelastung um 25 % oder mehr erhöht, kann auch im Wege der zugesagten Messung nur festgestellt werden, wenn die Vorbelastung fehlerfrei ermittelt wurde. Will eine Planfeststellungsbehörde ihre Festsetzung der Zumutbarkeitsschwelle an der tatsächlichen oder plangegebenen Vorbelastung orientieren, ist sie grundsätzlich gehalten, die Vorbelastung zu ermitteln und im Planfeststellungsbeschluss festzulegen, damit im Interesse der Immissionsbetroffenen die Grenzen der Duldungspflicht bestimmt und Schutzvorkehrungen gegen darüber hinausgehende Belastungen angeordnet werden können (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U3A1.16.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 100). Vor der Planfeststellung sind Erschütterungsmessungen lediglich westlich der Bestandsstrecke im Teilabschnitt 1 (Bahn-km 0,9 bis 1,1), nicht aber für den Kaisergarten durchgeführt worden (PFB Anlage 14.2 <Messberichte>). Das schadet unter den hier gegebenen Umständen nicht. Da die Gleise im Bereich der Wohnung Am Kaisergarten 82 mit Ausnahme der Weiche baulich nicht verändert werden, kann die Vorbelastung auf der Grundlage des vor Inbetriebnahme des Vorhabens abgewickelten Betriebsprogramms auch noch mithilfe der nach Inbetriebnahme durchzuführenden Messung ermittelt werden. Die Beklagte hat sich durch Protokollerklärung verpflichtet, unabhängig vom Ergebnis dieser Messung einen Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss zu erlassen und dadurch der Kl