BAG 3. Senat, Urteil vom 22.01.2019, 3 AZR 9/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 3 AZR 9/18 (BAG)

vom 22. Januar 2019 (Dienstag)


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Betriebliche Altersversorgung - Berufungsunfähigkeit - Entgeltumwandlung - Nutzung eines "Online-Tools"

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. September 2017 - 7 Sa 576/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen.

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente.

2

Der 1964 geborene Kläger war vom 15. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2013 bei der Streitverkündeten zu 2. (im Folgenden Arbeitgeberin) beschäftigt. Der Beklagte ist eine ua. für die vormalige Arbeitgeberin des Klägers gebildete Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Seine Leistungen sind bei der Streitverkündeten zu 1., einem Lebensversicherungsunternehmen (im Folgenden Rückdeckungsversicherung) rückgedeckt.

3

Seit dem 1. Januar 2014 bezieht der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zunächst befristete - später jedoch unbefristet bewilligte - Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskassenzusage. Daneben erhält der Kläger vom Beklagten eine aus einer Entgeltumwandlung resultierende monatliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. zunächst 278,73 Euro.

4

Bei der Arbeitgeberin existiert eine zum 1. Oktober 2007 in Kraft getretene „Ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Absicherung und Altersversorgung“ (im Folgenden GBV 2007). Diese bestimmt ua.:

        

§ 1 GELTUNGSBEREICH

        

(1) Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer von M, die zum oder nach dem 01.10.2007 bei M eintreten; dies gilt nicht für aushilfsweise Beschäftigte und Praktikanten.

        

…       

        

(3) Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung unter § 2 (2) ebenso für alle Arbeitnehmer die vor dem 01.10.2007 bei M eingetreten sind.

                 
        

§ 2 NEUORDNUNG BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

        

(1) Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung (Grund- und Zusatzversorgung)            

        

Die bisherige arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.08.2004 in Kraft getreten zum 01.09.2004 und dem Leistungsplan des MSFF für Mitarbeiter der M D GmbH und verbundene Unternehmen vom 02.09.2004, in Kraft getreten zum 01.09.2004 wird zum 30.09.2007 für Neueintritte ab 01.10.2007 geschlossen.

        

a) Rechtsgrundlage und Finanzierung

        

Die Neuordnung richtet sich ausschließlich nach den Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung und dem Leistungsplan des MSFF Life-Cycle-Modell - Grund- und Zusatzversorgung - für Mitarbeiter der M D GmbH und der M S GmbH in Kraft getreten zum 01.10.2007, der Bestandteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ist. Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt über den MSFF eine rückgedeckte Unterstützungskasse von M.

        

…       

        

( 2) Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung          

        

a) Finanzierung aus dem Bruttolohn

        

Die bisherige arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.08.2004, in Kraft getreten zum 01.09.2004 und den Leistungsplänen A und B des MSFF für Mitarbeiter der M D GmbH und verbundene Unternehmen vom 02.09.2004, in Kraft getreten zum 01.09.2004 wird zum 30.09.2007 geschlossen. Bereits bestehende Versorgungszusagen können unbeschadet dessen weitergeführt werden.

        

Für die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung stehen im Rahmen der Neuordnung ausschließlich 3 Ausgestaltungsformen in folgenden Durchführungswegen mit unterschiedlichen steuerlichen Vorteilen zur Auswahl:

                 

▪       

Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 63 EStG

                 

▪       

Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG

                 

▪       

Unterstützungskasse gemäß Leistungsplan des MSFF Life-Cycle-Modell - Arbeitnehmerfinanzierte Leistungen - für Mitarbeiter der M D GmbH und der M S GmbH in Kraft getreten zum 01.10.2007 …

        

Der Leistungsplan des MSFF Life-Cycle-Modell - Arbeitnehmerfinanzierte Leistungen - für Mitarbeiter der M D GmbH und der M S GmbH in Kraft getreten zum 01.10.2007 ist in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.

        

…       

                 
        

§ 4 SOFTWARETOOL

        

Eine genaue Beschreibung der jeweiligen Durchführungswege und der betrieblichen Versorgungsleistungen befindet sich auf der exklusiv von M den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Software (Expertenprogramm).

        

Die Software ist im Internet unter folgender URL hinterlegt:

        

http://m.bavservice.net

        

Die Software in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Beantragung der Versorgungsleistungen aus dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt ausschließlich über die Software online.

        

Der Arbeitnehmer kann mit dem Expertenprogramm für den von M getragenen Versorgungsbeitrag seine Versorgungsleistungen ausrechnen und die gewünschte Leistungsoption auswählen. Zudem kann sich der Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung den für ihn passenden Versorgungsweg auswählen und mit einem von ihm individuell vorgegebenen Versorgungsbeitrag die Höhe der Versorgungsleistungen berechnen.

                 
        

§ 5 INKRAFTTRETEN/SONSTIGES

        

Einzelheiten zu den Versorgungszusagen und sonstigen betrieblichen Leistungen werden in den Versicherungsbedingungen, Rahmenverträgen und in den jeweiligen Leistungsplänen geregelt.“

5

Zudem sieht § 1 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 GBV 2007 unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitnehmer, die auf ihre bestehende arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung zugunsten der Neuregelung nach der GBV 2007 verzichten, vor, ihre „Berufsunfähigkeitsrente … in gleicher Höhe ohne erneute Gesundheitsprüfung fortzuführen“.

6

Der Leistungsplan „Life-Cycle-Modell“ (im Folgenden Leistungsplan LCM) des Beklagten lautet ua. wie folgt:

        

I. KREIS DER BEGÜNSTIGTEN

        

Der Kreis der Begünstigten richtet sich nach dem Geltungsbereich der zum 01.10.2007 in Kraft getretenen Gesamtbetriebsvereinbarung.

                 
        

II. ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN

        

(1)     

Die Leistungsberechtigung für die Versorgungsleistungen gemäß Ziffer III beginnt mit dem 1. des Monats, der dem erstmaligen Entgeltumwandlungstermin folgt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Leistungsplans. Der erstmalige Entgeltumwandlungstermin ist der Tag an dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre.

        

…       

                 
        

III. ART DER VERSORGUNGSLEISTUNGEN/LEISTUNGSOPTIONEN

        

(1)     

Im Rahmen des Life-Cycle-Modells stehen folgende Leistungsoptionen zur Wahl:

        

Leistungsoption A (ohne Witwen-/Witwerrente):

                 

A1    

Altersrente (Ziffer VI)

                          

Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (Ziffer VIII, Abs. 1, Satz 2)

                          

Hinterbliebenenschutz in Form von Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit (Ziffer VII)

                 

A2    

Altersrente (Ziffer VI)

                          

Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (Ziffer VIII, Abs. 1, Satz 2)

                          

Berufsunfähigkeitsrente (Ziffer VIII) in Höhe von 100% der Altersrente

                          

Hinterbliebenenschutz in Form von Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit (Ziffer VII)

                 

A3    

…       

                 

A4    

…       

                 

A5    

…       

                 

A6    

Altersrente (Ziffer VI)

                          

Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (Ziffer VIII, Abs. 1, Satz 2)

                          

Berufsunfähigkeitsrente (Ziffer VIII) in Höhe von 500% der Altersrente

                          

Hinterbliebenenschutz in Form von Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit (Ziffer VII)

        

…       

                 
        

Leistungsoption C (mit Witwen-/Witwerrente in Höhe von 100% der Altersrente):

                 

…       

        
        

(2)     

Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach dem Versorgungsbeitrag (Ziffer V) zum jeweiligen Berechnungsstichtag (Abs. (3)) und nach dem jeweils geltenden Tarif des Rückdeckungsversicherers.

        

…       

                 
        

IV. WAHL/WECHSEL DER LEISTUNGSOPTION

        

(1)     

Die Wahl der Leistungsoptionen (gemäß Ziffer III Abs. (1)) trifft der Mitarbeiter durch schriftliche Erklärung gegenüber M. Die Erklärung ist im Rahmen der diesem Leistungsplan als Muster beigefügten Entgeltumwandlungsvereinbarung abzugeben. Im Falle des Unterlassens einer Erklärung innerhalb der Entgeltumwandlungsvereinbarung werden dem Mitarbeiter Leistungen nach Maßgabe der Leistungsoption A1 gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zwar eine Leistungsoption gewählt hat eine entsprechende Rückdeckungsversicherung aus gesundheitlichen Gründen aber nicht zustande gekommen ist.

        

…       

        
                          
        

V. VERSORGUNGSBEITRAG

        

(1)     

Der Versorgungsbeitrag ergibt sich aus der diesem Leistungsplan als Muster beigefügten Entgeltumwandlungsvereinbarung. Beträgt der Umwandlungsbetrag mindestens 1% seines vertraglich vereinbarten Jahresbruttogehalts, erhält der Begünstigte die Zusatzversorgung nach Maßgabe des Leistungsplans des MSFF Life-Cycle-Modells - Grund- und Zusatzversorgung - für Mitarbeiter der M D GmbH und der M S GmbH in Kraft getreten zum 01.10.2007.

        

…       

        
                          
        

VIII. BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE

        

(1)     

Scheidet der Begünstigte vor dem normalen Pensionierungstag auf Grund einer Berufsunfähigkeit bei M aus so erhält der Begünstigte bis zu seinem normalen Pensionierungstag eine Berufsunfähigkeitsrente, längstens jedoch bis zum Erhalt der Altersrente. ...

        

(2)     

Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente beträgt 100%, 200%, 300%, 400% oder 500% (je nach gewählter Leistungsoption) der Altersrente gem. Ziffer VI Abs. (3), die der Begünstigte zu seinem normalen Pensionierungstag erhalten hätte, mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des fiktiven Versorgungsbeitrags nach den anrechnungsfähigen Bezügen zu dem letzten Berechnungsstichtag vor Eintritt der Berufsunfähigkeit richtet. Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit sind die jeweils geltenden Bedingungen des Rückdeckungsversicherers maßgeblich (s. Anlage).

        

…       

        
                          
        

XII. RÜCKDECKUNGSVERSICHERUNG/MITWIRKUNGS-PFLICHTEN

        

(1)     

Die U-Kasse wird die in diesem Leistungsplan vorgesehenen Versorgungsleistungen durch den Abschluss eines entsprechenden Rückdeckungsversicherungsvertrages sicherstellen. Sämtliche Rechte aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag stehen ausschließlich der U-Kasse zu.

        

(2)     

Jeder Begünstigte ist verpflichtet, alle für den Abschluss einer Versicherung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Er ist zudem verpflichtet, seine Einwilligung zum Abschluss des Versicherungsvertrages nach § 159 II VVG zu erklären, die Gesundheitsfragen des Versicherers zu beantworten und sich ggf. ärztlich untersuchen zu lassen. Die Gewährung von Leistungen nach diesem Leistungsplan ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte seine Mitwirkung bei dem Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrages verweigert.“

7

Der Kläger nutzte am 13. Oktober 2010 das in der GBV 2007 genannte Online-Tool der Arbeitgeberin zur betrieblichen Altersversorgung. Den daraus generierten Ausdruck sowie einen unterschriebenen Antrag auf Entgeltumwandlung versandte er am selben Tag an die auf dem Ausdruck angegebene Telefaxnummer. Diese Telefaxnummer ist für ein Unternehmen (im Folgenden F-Gruppe) geschaltet, das vom Beklagten und der Arbeitgeberin mit der administrativen Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung beauftragt ist.

8

In dem Antrag auf Entgeltumwandlung ist unter dem Punkt „Beiträge und Leistungen (unverbindliche Musterberechnungen)“ als Unterstützungskasse der Beklagte und als Versorgungsträger die Rückdeckungsversicherung aufgeführt. Des Weiteren ist ua. als Umwandlungsbetrag (Höhe der Entgeltumwandlung) ein Betrag iHv. 354,00 Euro, als Berufsunfähigkeitsrente 500 vH, als monatliche Berufsunfähigkeitsrente ein Betrag iHv. 999,99 Euro und die Hinterbliebenenrente mit 0 vH angegeben. Als Vertragsbeginn ist der 1. Dezember 2010 und als Umwandlungsbeginn der 1. November 2010 ausgewiesen. Daneben ist für eine Direktversicherung ein monatlicher Umwandlungsbetrag iHv. 100,00 Euro aufgeführt.

9

Der Beklagte erstellte einen Leistungsausweis zur arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung mit dem Stand 1. Oktober 2010, den der Kläger nach Bereitstellung im Online-Tool dort abrief. In dem Leistungsausweis heißt es ua.:

        

Garantierte Versorgungsleistungen

        

Gewählter Leistungsplan:

A6    

        

...     

        
        

Berufsunfähigkeitsabsicherung

        

Jährliche Berufsunfähigkeitsrente

12.102,60 €

     


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