BGH 4. Strafsenat, Urteil vom 06.12.2018, 4 StR 371/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 4 StR 371/18 (BGH)

vom 6. Dezember 2018 (Donnerstag)


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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II.2. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf Fall II.2. der Urteilsgründe beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

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1. Das Landgericht hat zu Fall II.2. der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

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a) Der Angeklagte gelangte am 3. September 2017 nach Mitternacht in alkoholisiertem Zustand zu einem abgelegenen Teil des Betriebsgeländes der Firma S.       in N.      , auf dem sich eine Lagerhalle befand. In unmittelbarer Nähe der Halle waren zahlreiche Lkw-Wechselbrücken der Speditionsfirma No.  abgestellt, die mit einer Vielzahl von Mülltonnen beladen waren, welche die Firma S.       im Kundenauftrag produziert und zum Abtransport bereitgestellt hatte.

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Der Angeklagte setzte mindestens vier der vor bzw. neben der Halle abgestellten Lkw-Wechselbrücken in Brand, indem er Pappe unter die Planen schob und diese anzündete. Zwei der Lkw-Wechselbrücken fingen, wie vom Angeklagten gewollt, Feuer, das sich zunächst auf den leicht brennbaren Planen ausbreitete und sodann die Ladung erfasste. Gegen 2.30 Uhr verständigte der Angeklagte mit Hilfe Dritter die Feuerwehr. Beim Eintreffen der Löschkräfte standen zwei der Lkw-Wechselbrücken vollständig in Flammen; die Planen der benachbarten Brücken begannen zu schmelzen. Bevor es den Löschkräften gelang, den Brand zu löschen, griff das Feuer auf mehrere weitere Wechselbrücken sowie auf die Lagerhalle über.

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Es entstand Sachschaden in Höhe von mindestens 500.000 EUR. Insgesamt vierzehn der im Eigentum der Firma No. stehenden Lkw-Wechselbrücken wurden vollständig zerstört oder erheblich beschädigt, zwei weitere leicht beschädigt. Die im Eigentum der Firma S.       stehende Ladung der Lkw-Wechselbrücken sowie eine in der Halle gelagerte Pulverbeschichtungsanlage wurden durch den Brand zerstört und die Halle selbst erheblich beschädigt.

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b) Zur subjektiven Tatseite ist festgestellt, dass der Angeklagte die durch die Brandwirkung eingetretenen Schäden an den LKW-Wechselbrücken jedenfalls billigend in Kauf nahm; hinsichtlich der Beschädigungen der Halle sowie der darin gelagerten Pulverbeschichtungsanlage falle ihm Fahrlässigkeit zur Last.

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2. Das Landgericht hat die Tat als Vergehen der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) gewertet und eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB abgelehnt. Die vom Angeklagten in Brand gesetzten Lkw-Wechselbrücken sowie die darauf befindlichen Mülltonnen seien nicht als Warenlager bzw. als Warenvorräte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, so dass es bereits an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands fehle. Hinsichtlich der durch die Brandlegung ganz bzw. teilweise zerstörten Halle und der Pulverbeschichtungsanlage, die als taugliche Tatobjekte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in Betracht zu ziehen seien, fehle es am Vorsatz; dem Angeklagten falle insoweit nur Fahrlässigkeit zur Last.

II.

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1. Die wirksam auf Fall II.2. der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Landgericht den objektiven Tatbestand der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist von einem zu engen Verständnis der Rechtsbegriffe Warenlager und Warenvorräte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen. Bei den auf den Lkw-Wechselbrücken gelagerten Mülltonnen handelte es sich um Warenvorräte; die Wechselbrücken selbst unterfallen dem Begriff des Warenlagers.

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a) Unter Warenvorräten im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen zu verstehen, die nicht zum Eigenverbrauch, sondern typischerweise zum gewerblichen Umsatz bestimmt ist (BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17, NStZ 2018, 657). Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 – BGBl. I, S. 164 (6. StrRG) kommt es weder auf den Ort der Lagerung an noch ist der Begriff der Warenvorräte – entgegen der Auffassung des Landgerichts – einengend dahin auszulegen, dass er nur Warenbestände erfasst, die für einen noch unbestimmten Kundenkreis für ungewisse Zeit vorrätig gehalten werden. Eine solche einengende Auslegung ist weder durch den Wortlaut der Norm noch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Schutzzwecks geboten.

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aa) Bereits dem Wortsinn des Begriffs Warenvorrat ist ein solches einengendes Verständnis nicht immanent. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einem Warenvorrat – einem „Vorrat von Waren“ – eine „mehr oder weniger größere Menge“ von Waren zu verstehen, die zur zukünftigen Verwendung zur Verfügung steht (vgl. Duden, 2002, S. 4377, 4425; ähnlich Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984, S. 615 zum Begriff des Vorrats: „was an Mitteln zur Befriedigung der Bedürfnisse zur Verfügung steht“). In einem entsprechenden Sinne hat bereits das Reichsgericht den in § 308 Abs. 1 StGB aF enthaltenen Begriff des „Vorrats von Brennmaterialien“ größen- bzw. mengenbezogen ausgelegt und darunter eine „nicht ganz unerhebliche, zum Zwecke zukünftigen Ge- und Verbrauchs vereinigte Menge von Gegenständen“ verstanden (vgl. RGSt 62, 28); auf subjektive Zwecksetzungen des Eigentümers komme es nicht an, vielmehr sei die objektive Beschaffenheit der Menge ausschlaggebend (vgl. RGSt 13, 218, 219). Auch die „Aussonderung einer bestimmten Menge aus einem größeren Vorrat zum Zwecke alsbaldiger Verwendung“ stand nach Auffassung des Reichsgerichts der Annahme eines Vorrats im Sinne der Strafvorschrift nicht entgegen, wenn und soweit die ausgesonderte Menge nur nicht als gänzlich unbedeutend erschien (so ausdrücklich RGSt 62, 28). In der Literatur wird der Begriff des Warenvorrats im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls mengenbezogen und überwiegend dahin verstanden, dass er eine Mehrzahl von körperlichen Waren erfasst, die zum Zwecke zukünftiger Verwendung vereinigt sind (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 306 Rn. 36; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 306 Rn. 5; Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 2; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 7; Sinn, JURA 2001, 803, 805; enger möglicherweise Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 6b).

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bb) Gegen ein einschränkendes Verständnis des Begriffs auf Vorräte, die für eine beliebige Anzahl noch unbestimmter Kunden für eine noch unbestimmte Zeit angelegt sind, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm.

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§ 306 Abs. 1 StGB hat § 308 Abs. 1 StGB aF abgelöst, der Warenvorräte als taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung nur erfasste, wenn sie auf einem „dazu bestimmten öffentlichen Platz“ gelagert worden sind. Auf einem privaten Gelände – etwa einem Firmengelände – gelagerte Warenvorräte waren sonach vom strafrechtlichen Schutz des § 308 Abs. 1 StGB aF nicht umfasst. Der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes hat die an dieser Differenzierung geübte Kritik aufgegriffen und Warenvorräte losgelöst vom Ort ihrer Lagerung dem strafrechtlichen Schutz des § 306 StGB unterstellt (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 26). Der Begriff der Warenvorräte wurde demgegenüber – in Kenntnis des durch die Rechtsprechung geprägten Begriffsverständnisses, wonach es in erster Linie auf „die objektive Beschaffenheit“ der Menge ankomme (vgl. RGSt 13, 218, 219) – unverändert gelassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB von dieser Wortinterpretation abweichen und den gesetzlichen Begriff der Warenvorräte einengend verstanden wissen wollte, sind nicht ersichtlich.

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cc) Diesem Verständnis entspricht auch der Schutzzweck der Norm. Der Katalog der Tatobjekte des § 306 Abs. 1 StGB zeichnet sich – ungeachtet aller Unterschiede im Einzelnen – insbesondere dadurch aus, dass das Inbrandsetzen der darin enumerativ aufgezählten Tatobjekte über die Sachbeschädigung durch Feuer hinaus eine abstrakte Gemeingefahr schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196; Senat, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2350; Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 382; Kreß, JR 2001, 315, 316; ders., ZStW 110 (1998), S. 848, 857; vgl. auch BT-Drucks. 13/8587, S. 87). Die Gemeingefährlichkeit haftet aber in erster Linie der erheblichen Warenmenge an und ist nicht von der Frage abhängig, ob der Warenvorrat für einen noch unbestimmten oder bestimmten Kundenkreis oder für eine kürzere oder längere Lagerzeit angelegt ist. Ein solches Verständnis der Norm trägt auch den Bedürfnissen der Weiterentwicklung der Lagerhaltung im Rahmen des modernen Warenverkehrs Rechnung, in dem so genannte „Just in Time“-Lieferungen verbreitet sind und längere Lagerzeiten wegen der damit verbundenen Kosten vermieden werden.

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dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt eine solche Auslegung des Rechtsbegriffs des Warenvorrats nicht gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG), da die Wortlautgrenze nicht überschritten ist. Der Begriff des Warenvorrats ist weder nach allgemeinem Sprachgebrauch noch nach juristischem Verständnis auf eine Mehrheit von Waren beschränkt, die für einen noch unbestimmten Käufer- oder Empfängerkreis bestimmt sind.

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b) Darüber hinaus ist das Landgericht von einem zu engen Verständnis des Begriffs Warenlager im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB ausgegangen. Darunter ist jede Räumlichkeit oder Lagerstätte zu verstehen, die zur Aufbewahrung erheblicher Warenmengen dient; auf ihre Art oder ihre konkrete Beschaffenheit kommt es nicht an.

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aa) Der Begriff des Warenlagers hat den in § 308 Abs. 1 StGB aF enthaltenen Begriff des Magazins abgelöst, den das Reichsgericht dahin ausgelegt hatte, dass er „Gebäude, eine Baulichkeit oder eine sonstige dauernde Einrichtung“ erfasst, wenn in ihnen „bestimmungsgemäß“ größere Warenvorräte gelagert werden (vgl. RGSt 13, 407). Im Sinne einer baulichen Räumlichkeit hat der Bundesgerichtshof den Begriff des Magazins verstanden und es abgelehnt, einen Tankbehälter für chemische Produkte als „Magazin“ im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB aF anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1995 – 4 StR 432/95, BGHSt 41, 219, 221).

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bb) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Begriff des Warenlagers gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF dem des „Magazins“ entspreche und ortsgebundene Räumlichkeiten erfasse, die dazu bestimmt seien, größere Mengen von Waren, die dem gewerblichen Umsatz dienen, zu speichern, um sie im Bedarfsfall verfügbar zu haben (vgl. MüKo-StGB/Radtke, § 306 Rn. 35 [„ortsgebundene Räumlichkeit“]; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 6; Kühl/Heger, aaO, § 306 Rn. 2; Liesching, Die Brandstiftungsdelikte, 2002, S. 93).

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Nach anderer Ansicht unterfallen dem Begriff des Warenlagers Lagerstätten beliebiger Beschaffenheit, wenn sie der Aufbewahrung von größeren Warenvorräten für einen nicht unerheblichen Zeitraum dienen (vgl. LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 31; ders., Rüping-FS, S. 29, 38; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 306 Rn. 5; ders., in SK-StGB, 9. Aufl., § 306 Rn. 5; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 306 Rn. 6; NK-StGB/Kargl, aaO, § 306 Rn. 6; Sinn, JURA 2001, 803, 805).

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cc) Einem weiteren Verständnis des Begriffs des Warenlagers neigt nunmehr auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu, der in seinem Urteil vom 22. März 2018 (5 StR 603/17, NStZ 2018, 657) nicht tragend ausgeführt hat, dass dieser mit dem vormaligen Begriff des Magazins nicht deckungsgleich sei. Zielrichtung der Neufassung der Vorschrift des § 306 StGB durch das 6. StrRG sei es gewesen, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der modernen Wirtschaftsordnung anzupassen; es liege deshalb nahe, auch mobile Lagerstätten wie einen Kühlanhänger unter den Begriff des Warenlagers zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17, aaO).

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dd) Der Senat teilt diese Auffassung. Für eine solche Auslegung spricht bereits der Wortsinn des Begriffs Warenlager. Er ist weit und rein funktional zu verstehen. Ihm unterfallen nicht nur – ortsfeste – Räumlichkeiten, sondern auch Behältnisse, wenn diese zur Lagerung größerer Warenmengen geeignet und bestimmt sind. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm und der vom Gesetzgeber mit ihrer Novellierung verfolgte Zweck sprechen für ein vom früheren Begriff des Magazins losgelöstes Verständnis des Begriffs Warenlager. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Ersetzung des Begriffs des Magazins entschieden, um die Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu modernisieren (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 87). Diese sollten ersichtlich den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung angepasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17, aaO).

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Dem Begriff des Warenlagers im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfällt daher jede mobile oder stationäre Lagerstätte, die zur Lagerung nicht ganz unerheblicher Warenmengen geeignet und bestimmt ist; auf ihre konkrete Beschaffenheit kommt es nicht an. Neben Räumlichkeiten können daher auch größere Behältnisse, Container oder die verfahrensgegenständlichen Lkw-Wechselbrücken als „Warenlager“ angesehen werden, wenn sie zur Aufnahme größerer Warenvorräte geeignet und bestimmt sind.

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ee) Die vom Angeklagten durch Brand zerstörten Lkw-Wechselbrücken kommen daher als Warenlager und damit als taugliche Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht, da sie nach den Feststellungen „überwiegend“ zur nicht nur ganz kurzfristigen Lagerung von nicht unerheblichen Warenvorräten dienten.

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2. Schließlich hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Angeklagte die Tatbestandsvarianten des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB und § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB objektiv verwirklicht hat, weil er die Lagerhalle und die darin gelagerte Pulverbeschichtungsanlage durch die Brandlegung teilweise zerstört bzw. beschädigt hat. Die Erwägungen, mit denen es die Annahme vorsätzlichen Handelns abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.

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a) Bedingter Brandstiftungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241), wobei Gleichgültigkeit genügt.

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Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 248). Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 651 mwN). Maßgebend ist insoweit aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10, aaO).

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b) Die gebotene Gesamtschau lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte insoweit nur fahrlässig und nicht bedingt vorsätzlich handelte, (allein) auf den Umstand gestützt, dass er seine Handlungen „explizit auf die Lkw-Brücken konzentriert“ habe; Anhaltspunkte dafür, dass er die Beschädigung der Halle und ihres Inhalts jedenfalls für möglich gehalten und sich mit einem solchen Erfolg abgefunden habe, hat es nicht gesehen. Diese Erwägungen sind lückenhaft.

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Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die räumliche Nähe der vom Angeklagten bewusst in Brand gesetzten Lkw-Wechselbrücken zu der durch den Brand beschädigten Halle für eine hohe Wahrscheinlichkeit sprechen konnte, dass das Feuer auf sie übergreifen und sie durch die Brandwirkung beschädigen oder zerstören konnte. In die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände hätte das Tatgericht auch einstellen müssen, dass der seit Jahren bei der Freiwilligen Feuerwehr tätige Angeklagte ersichtlich über spezifische Erfahrungen mit der Brandentwicklung und der Brandbekämpfung verfügte.

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3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Quentin

      

Feilcke     

      

Bartel