BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 02.05.2019, 5 PB 22/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 5 PB 22/18 (BVerwG)

vom 2. Mai 2019 (Donnerstag)


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Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der nach § 92 Abs. 2 LPVG BW entsprechend anwendbaren § 92a Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 m.w.N.).

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a) Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht, soweit sie die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält (Beschwerdebegründung S. 3):

"Hat der Personalrat gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG bei der Erstellung von Dienstplänen mitzubestimmen bei der Verteilung der individuellen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten?"

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Die Beschwerde wird den Begründungsanforderungen jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil sie sich nicht hinreichend mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs auseinandersetzt und nicht substantiiert aufzeigt, warum ihrer von der Vorinstanz abweichenden Rechtsauffassung, welche sie im Hinblick auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage zugrunde legt, zu folgen ist.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt (BA S. 27 ff.), aus dem systematischen Zusammenhang mit § 74 Abs. 3 LPVG BW folge zwar, dass sich das in § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 4) LPVG BW geregelte Mitbestimmungsrecht im Regelfall nicht auf die "Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne" beschränke und der Personalrat grundsätzlich auch bei der Festlegung von Dienstplänen, soweit mit diesen die Arbeitszeit nicht nur im Sinne des Vollzugs mitbestimmter Regelungen verteilt werde, zu beteiligen sei. Entgegen der Argumentation des Antragstellers folge hieraus jedoch nicht, dass der Personalrat auch bei der Verteilung der individuellen Arbeitszeit auf die einzelnen Beschäftigten mitbestimme. Denn § 74 Abs. 3 LPVG BW nehme ausdrücklich Bezug auf die Mitbestimmungsrechte des § 74 Abs. 2 LPVG BW, die er nicht erweitere, sondern für bestimmte Konstellationen einschränke. Damit sei ausgehend vom Regelungszusammenhang der beiden Absätze festzuhalten, dass der Personalrat bei der Aufstellung von allgemeinen Dienstplänen mitbestimme, wenn und soweit das Mitbestimmungsrecht bezüglich der darin angewandten oder auch programmtechnisch hinterlegten konkret generellen Arbeitszeitregelungen bzw. -modelle noch nicht verbraucht sei, und die Mitbestimmung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 4) LPVG BW nur im Falle des § 74 Abs. 3 LPVG BW auf die Aufstellung allgemeiner Grundsätze im Sinne von Rahmenvorgaben, wie zum Beispiel Zeitfenster für Beginn und Ende der Arbeitszeit, Höchstdauer von Samstags- und Sonntagsarbeit u.Ä. für außerordentliche Dienstpläne, beschränkt sei. Gegen die Annahme, dass sich die Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG BW auch auf die individuelle Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten beziehe, spreche bereits die dortige Aufzählung der Regelungsgegenstände, die die "Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit für einzelne Beschäftigte" nicht erfasse. Bestätigt werde dies auch durch einen Vergleich mit der Regelung des § 74 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW (§ 79 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW a.F.). Diese Mitbestimmung sei als eigenständiger Tatbestand neben der Mitbestimmung bei der "Aufstellung des Urlaubsplans" nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW a.F.) ausgestaltet und bestimme, dass der Personalrat bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte nur dann mitwirke, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt werde (vgl. auch § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG). Insofern erscheine es naheliegend, dass der Gesetzgeber, wenn er die Festsetzung der zeitlichen Lage der individuellen Arbeitszeit für einzelne Beschäftigte der Mitbestimmung hätte unterwerfen wollen, diese entweder in die Aufzählung des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG BW aufgenommen oder - wie im Falle des Urlaubs - in einem eigenen - ggf. eingeschränkten - Tatbestand ausdrücklich geregelt hätte. Das sich hieraus ergebene Verständnis des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG BW als kollektiver Tatbestand entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängervorschrift des § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW a.F., wonach sich die Mitbestimmung ihrem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen beziehen könne, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten (so z.B. die Beschäftigten einer Nebenstelle) die tägliche Arbeitszeit festlegten und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen würden. Zweck dieser Mitbestimmung als Mittel des kollektiven Schutzes sei es, dass die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht würden. Das sei aber nur zu erreichen, wenn für eine größere Zahl von Beschäftigten der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die einzelnen Wochentage einheitlich festgelegt würden. Der in diesem Fall ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehende Spielraum könne die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle in meist nur unerheblicher Weise beeinflussen. Dabei bleibe auch die der Mitbestimmung eigentümliche Rolle des kollektiven Schutzes vorhanden.

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Mit den vorgenannten rechtssystematischen und teleologischen Argumenten des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Die Beschwerdebegründung (S. 4 ff.) beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, dass die von ihr aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt sei und aus ihrer Sicht auch deshalb klärungsbedürftig sei, weil die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu anderen Ergebnissen gelangt sei. Dabei kommt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) zu dem Ergebnis, soweit der Verwaltungsgerichtshof (BA S. 31) ausführe, seine Rechtsprechung stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang, folge daraus allenfalls, dass keine der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch dazu stehe. Mit diesen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde wird die im Wege der - oben dargelegten - Auslegung gewonnene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die der Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage von angeblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, jedenfalls nicht in einer Weise in Zweifel gezogen, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen kann.

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b) Die Beschwerde hält weiter die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 3):

"Ist es zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Erstellung von Dienstplänen erforderlich, dass dem Personalrat die Namen der im Dienstplan vorgesehenen Beschäftigten mitgeteilt werden?"

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Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung. Dies folgt bereits aus der allgemeinen Erwägung, dass die Ausfüllung des an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anknüpfenden Begriffs der Erforderlichkeit in einem solchen Maße von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, dass die darauf basierende Frage einer einschränkungslosen (entweder bejahenden oder verneinenden) Beantwortung mittels eines abstrakten Rechtssatzes nicht zugänglich ist. Insoweit ist die Frage, ob die genannte Form der Unterrichtung zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach Art und Umfang "erforderlich" ist, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in abstrakter Weise rechtssatzmäßig klärungsfähig, sondern könnte nur differenziert im Wege der Feststellung des Ergebnisses einer Subsumtion im konkreten Fall beantwortet werden.

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Die mangelnde Klärungsfähigkeit der Frage in allgemeingültiger Form erschließt sich überdies auf der Grundlage des von der Beschwerde nicht angegriffenen rechtlichen Maßstabs, den der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des im Streit stehenden Informationsanspruchs des Personalrats aus § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW zugrunde gelegt hat. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof (BA S. 25 f.) ausgeführt, dass § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW streng aufgabenakzessorisch sei und damit nicht nur keinen umfassenden Unterrichtungsanspruch im Hinblick auf sämtliche Vorgänge in der Dienststelle begründe, sondern den Unterrichtungsanspruch auch im Einzelfall auf die erforderlichen Informationen begrenze. Denn er bestehe nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung die Kenntnisse zur Durchführung ihrer Aufgaben benötige. Eine nicht anonymisierte Fassung des Dienstplans als Vorabinformation könne der Personalrat hier gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2 (sowie Nr. 3 und Nr. 4) LPVG BW nur dann beanspruchen, wenn das Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 2 Nr. 2 (sowie Nr. 3 und Nr. 4) LPVG BW insoweit bestehe und sich entweder auch auf die Verteilung der individuellen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten erstrecke oder die Information über die konkret betroffenen Beschäftigten für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts unabhängig hiervon in sonstiger Weise erforderlich sei, um bei der Festsetzung der Aufteilung der Arbeitszeit und der Pausen mitzubestimmen.

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Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entscheidungserheblich stellen wird. Die Beschwerde stützt die Erforderlichkeit der im Streit stehenden Unterrichtung darauf, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zukomme, das sich auf die Verteilung der individuellen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten erstreckt. Das Bestehen eines solchen Mitbestimmungsrechts hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gerade verneint, ohne dass dies - wie oben dargelegt - von der Beschwerde in rechtserheblicher Weise in Zweifel gezogen worden ist.

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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 92 Abs. 2 LPVG BW i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.