BVerwG 8. Senat, Urteil vom 03.04.2019, 8 C 4/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 8 C 4/18 (BVerwG)

vom 3. April 2019 (Mittwoch)


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Der Kläger begehrt die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG).

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Im Jahr 2002 wurde der Kläger von neun natürlichen Personen gegründet, von denen fünf - vier Rechtsanwälte und eine Rechtsanwaltsgehilfin - der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei S. und Partner (im Folgenden: Kanzlei S.) angehörten. Als Vereinszweck bestimmt § 2 Abs. 2 der Satzung des Klägers "die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstige[n] Kapitalanlagemodelle". Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung "versteht [der Verein] sich als Verbraucherschutzvereinigung. Er ist Ansprechpartner für Investoren, deren Kapitalanlagen notleidend geworden sind", und wird nach § 2 Abs. 4 der Satzung selbstlos tätig, ohne in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Das Recht zur Wahl des Vereinsvorstandes behält § 8 Abs. 3 der Satzung den vereinsangehörigen Gründungsmitgliedern als "Sonderrecht" vor.

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Im Juni 2010 beantragte der Kläger, ihn in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG einzutragen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da eine sachgerechte, von gewerblichen Interessen Dritter unabhängige Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nicht gewährleistet sei. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Aufgrund der bisherigen Vereinstätigkeit erscheine es nicht gesichert, dass der Kläger seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft, wirksam und sachgerecht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG erfüllen werde. Nicht sachgerecht sei eine Verbraucheraufklärung und -beratung, die in nennenswertem Umfang eigenen wirtschaftlichen Interessen eines Verbandes oder Dritter diene. Das Erfordernis nicht gewerbsmäßiger Aufklärungs- und Beratungstätigkeit stehe nicht nur der Eintragung sogenannter Abmahn- oder Mischvereine entgegen. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung, Interessenkollisionen zwischen den Verbraucherinteressen einerseits und wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter andererseits zu vermeiden, schließe sie die Eintragung aller Vereine aus, bei denen eine von fremden wirtschaftlichen Interessen unbeeinflusste Verbraucherberatung und -aufklärung nicht gesichert erscheine. Zu diesen Vereinen zähle der Kläger, weil seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit in nennenswertem Umfang den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei S. diene. Aufgrund seiner intensiven Verflechtung mit dieser lasse sich nicht ausschließen, dass der Kläger als "Mandats-A[k]quirierungsmaschine" für die Kanzlei tätig werde. Die Verflechtung sei bereits in der Gründungsgeschichte und der Satzung des Vereins angelegt. Die satzungsmäßige Tätigkeit des Klägers stelle die Interessenvertretung von Investoren notleidender Fonds in den Vordergrund. Sie münde regelmäßig und zielgerichtet in eine anwaltliche Beratung, für die der Kläger ausschließlich die Kanzlei S. empfehle. Nur dieser Kanzlei stelle er auch seine Rechercheergebnisse über den wirtschaftlichen Verlauf problematisch gewordener Fonds zur Verfügung. Außerdem werbe er für die Kanzlei mit Honorarermäßigungen, die diese seinen Mitgliedern gewähre. Die Veröffentlichungen des Klägers ließen für einen objektiven Beobachter keine Trennung zwischen Verein und Kanzlei mehr erkennen. Mehr als zwei Drittel der im Internet veröffentlichten Blogeinträge und News sowie der im Vereinsmagazin erscheinenden Berichte und sonstigen Stellungnahmen des Klägers stammten von Rechtsanwälten der Kanzlei. In seinen Veröffentlichungen weise der Kläger ausschließlich auf eine gerichtliche Vertretung durch die Kanzlei S. hin. Schließlich seien Verein und Kanzlei auch finanziell im wechselseitigen Interesse intensiv miteinander verflochten. Mitglieder des Klägers würden an die Kanzlei weitergereicht; Mandanten der Kanzlei würden auf die Vorteile einer Vereinszugehörigkeit gestoßen.

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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG solle ebenso wie die vorherige Fassung der Regelung Abmahn- und Mischvereine von der Eintragung ausschließen. Strengere Eintragungsvoraussetzungen ergäben sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm. Insbesondere werde keine von jeglichen wirtschaftlichen Interessen freie Aufklärungs- und Beratungstätigkeit verlangt. Die Kooperation des Klägers mit der Kanzlei S. stehe der Eintragung daher nicht entgegen. Sie diene den Verbraucherinteressen und lasse auch keine Interessenkonflikte besorgen. Die gegenteiligen Annahmen der Vorinstanz seien revisionsrechtlich nicht bindend, da sie auf einem unrichtigen Normverständnis beruhten.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2018 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juni 2014 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) einzutragen.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

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Die Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), kein Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen zu (§ 137 Abs. 1 VwGO).

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In die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG werden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie mindestens drei im gleichen Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben (Nr. 1), mindestens ein Jahr bestanden haben (Nr. 2) und wenn aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden (Nr. 3). Die letztgenannte Voraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

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§ 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG verlangt nicht nur, dass dem Verein nach seiner Satzung - rechtlich - die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung obliegt. Darüber hinaus muss der Verein diese satzungsmäßige Aufgabe nach Ziffer 3 der Vorschrift bisher - tatsächlich - dauerhaft sachgerecht und wirksam erfüllt haben, sodass aufgrund dieser Tätigkeit eine entsprechende weitere Aufgabenerfüllung auch für die Zukunft gesichert erscheint. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung. Er verlangt eine Prognose und bestimmt die bisherige Vereinstätigkeit als deren Grundlage. Mit den Worten "auch künftig" verdeutlicht er, dass bereits in der Vergangenheit eine dauerhaft sachgerechte und wirksame, nicht gewerbsmäßige Verbraucheraufklärung und -beratung betrieben worden sein muss. Die Formulierung, auf dieser Grundlage müsse eine ebensolche künftige Tätigkeit "gesichert" erscheinen, gibt den Prognosemaßstab vor. Er wird verfehlt, wenn nach der bisherigen Vereinspraxis Zweifel an der künftigen Durchführung einer nicht gewerbsmäßigen, dauerhaft sachgerechten und wirksamen Verbraucheraufklärung und -beratung bestehen.

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1. Nicht gewerbsmäßig ist eine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher betrieben wird und nicht wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dient. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG, dem daraus abzuleitenden Regelungszweck und dem systematischen Zusammenhang der Norm.

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a) Die Entstehungsgeschichte belegt einen doppelten Zweck der Regelung. Zum einen soll sie die Verbandsklagebefugnis zur effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten über den Kreis der klassischen Verbraucherverbände hinaus auf Vereine erstrecken, die ebenso wie jene Verbände eine Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben. Zum anderen soll sie einen Missbrauch dieser Klagebefugnis durch Vereine ausschließen, deren Tätigkeit sich nicht ausschließlich am kollektiven Verbraucherinteresse ausrichtet, sondern - zumindest auch - den wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dient.

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§ 4 UKlaG geht auf § 22a Abs. 1 und 2 des AGB-Gesetzes zurück, der die Eintragungsfähigkeit an die satzungsmäßige Aufgabe der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung knüpfte. Im Zuge der Überführung der Vorschrift in § 4 UKlaG a.F. (vgl. Art. 3 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138) wurde diese Eintragungsvoraussetzung um die Merkmale "nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend" sowie um das Erfordernis ergänzt, die Vereine müssten "seit mindestens einem Jahr bestehen und aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten". Die Begründung erläutert die Notwendigkeit einer präzisierenden Regelung mit dem Missbrauch der Verbandsklagebefugnis durch Abmahnvereine. Sie sieht darin jedoch nur ein Beispiel für Verbände, die den Verbraucherschutz trotz entsprechender satzungsmäßiger Aufgabenzuweisung tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht sachgerecht wahrnehmen. Mit der Ergänzung des Tatbestandes wollte der Gesetzgeber jeglichen Missbrauch ausschließen und sicherstellen, dass nur Vereine eingetragen werden, die den ihnen satzungsmäßig obliegenden Verbraucherschutz auch tatsächlich aktiv, ernsthaft und ebenso sachgerecht wahrnehmen wie die klassischen Verbraucherverbände (vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drs. 13/7052, S. 208).

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Die Neufassung des § 4 Abs. 2 UKlaG durch Art. 3 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) behielt diese Zielsetzung bei und konkretisierte die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen, um sie klarer und verständlicher zu regeln (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 15. April 2015, BT-Drs. 18/4631, S. 24). Dabei betont die Gesetzesbegründung die Notwendigkeit, die satzungsrechtliche Verpflichtung zur nicht gewerbsmäßigen Verbraucheraufklärung und -beratung in der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung des Vereins konsequent zu erfüllen. Sie stellt ausdrücklich klar, dass die Aufklärung und Beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher betrieben werden muss und nicht eigenen wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dienen darf (BT-Drs. 18/4631, S. 25).

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b) Die systematische Auslegung führt zum selben Ergebnis. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Die klassischen, den kollektiven Verbraucherinteressen verpflichteten Verbraucherverbände bilden damit das Modell eintragungsfähiger Vereine. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG erstreckt und begrenzt die Eintragungsfähigkeit auf Vereine, die nach dem Vorbild dieser klassischen Verbände eine ausschließlich dem kollektiven Verbraucherinteresse dienende Verbraucheraufklärung und -beratung leisten.

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c) Der entstehungsgeschichtlich belegte und systematisch bestätigte Regelungszweck gebietet eine Auslegung, nach der eine gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher nicht erst bei gewerblicher Tätigkeit vorliegt, sondern schon, wenn die Aufklärung und Beratung satzungsmäßig oder tatsächlich nicht im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben wird. Das ist nicht nur bei Mischverbänden der Fall, die schon nach ihrer Satzung sowohl im Verbraucherinteresse als auch im wirtschaftlichen Interesse des Vereins, seiner Mitglieder oder Dritter tätig werden (dazu vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1982 - I ZR 81/81 - juris Rn. 11 f., 14 und vom 12. Juli 1984 - I ZR 37/82 - juris Rn. 13). Das Eintragungshindernis betrifft auch nicht nur Vereine, bei denen sich aus anderen Gründen - etwa wegen institutioneller Verflechtungen - Kollisionen zwischen den Verbraucherinteressen und den Interessen des Vereins oder Dritter abzeichnen (dazu vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - I ZR 170/86 - juris Rn. 23 f.). Ebenso wenig eintragungsfähig sind Vereine, denen zwar satzungsmäßig die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher obliegt, die diese Aufgabe aber tatsächlich nicht im ausschließlichen Verbraucherinteresse erfüllen, sondern mindestens auch im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter wahrnehmen.

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Das angegriffene Urteil geht zutreffend von dieser Konkretisierung der Eintragungsvoraussetzungen aus. Einzelne Urteilserwägungen, die einen nennenswerten Einfluss wirtschaftlicher Interessen des Vereins oder Dritter für unzulässig erklären, sind aus dem Zusammenhang mit den berufungsgerichtlichen Feststellungen zur Verflechtung des Klägers mit der Kanzlei S. und den darauf bezogenen Subsumtionserwägungen zu verstehen. Sie zielen nicht auf eine - im Übrigen unzutreffende - Relativierung der gesetzlichen Anforderungen an eine nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher. Die Frage, inwieweit damit sonstiges eigenwirtschaftliches Handeln des Vereins zu vereinbaren ist, muss hier nicht erörtert werden. Jedenfalls darf die Verbraucheraufklärung und -beratung selbst keinen wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter, sondern allein dem kollektiven Verbraucherinteresse dienen. Zielt sie dagegen darauf, Dritten wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, scheidet eine Eintragung aus.

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d) Diese Auslegung des Erfordernisses nicht gewerbsmäßiger Verbraucheraufklärung und -beratung ist verfassungs- und unionsrechtskonform.

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Der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) ist nicht berührt, weil der Kläger auch ohne Eintragung nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 UKlaG satzungsgemäß tätig sein kann. Die gesetzliche Besserstellung von Vereinen, die eine Aufklärung und Beratung der Verbraucher in deren ausschließlichem Interesse betreiben, ist auch gleichheitskonform (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie wird sachlich dadurch gerechtfertigt, dass eine solche Wahrnehmung der Verbraucherinteressen besser geeignet ist, den Regelungszweck einer effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten zu gewährleisten, als eine Aufklärung und Beratung, die - zumindest auch - wirtschaftlichen Eigen- oder Drittinteressen dient.

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§ 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG steht mit Unionsrecht in Einklang. Art. 3 Buchst. b und Erwägungsgründe 10 f. der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen (ABl. L 110 S. 30) behalten es dem nationalen Recht vor, die Voraussetzungen der Klagebefugnis von Verbraucherverbänden zu regeln. Welche Personen oder Organisationen ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinien 93/13/EWG des Rates und 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64) haben, ist gemäß Erwägungsgrund 56 dieser Richtlinie ebenfalls nach nationalem Recht zu bestimmen. Dass § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG eine nicht gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne einer Aufklärung und Beratung im ausschließlichen Verbraucherinteresse verlangt, widerspricht nicht dem Grundsatz des effet utile. Vielmehr erhöht diese Anforderung die Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorgaben zur effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten, weil sie eine konsequente Wahrnehmung von Verbraucherinteressen ohne Beeinflussung durch wirtschaftliche Interessen des Vereins oder Dritter fördert.

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2. Der Kläger betreibt keine nicht gewerbsmäßige Verbraucheraufklärung und -beratung in diesem Sinne. Dabei kann offen bleiben, ob er die satzungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG erfüllt. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob sie schon wegen der satzungsmäßigen Beschränkung der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen auf einen Bereich verfehlt werden, in dem regelmäßig individueller Rechtsberatungsbedarf besteht und der zum Spezialgebiet der Kanzlei gehört, mit der der Kläger exklusiv kooperiert. Dahinstehen kann auch, ob es mit dem Erfordernis einer satzungsrechtlichen Verpflichtung zur nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung der Verbraucher vereinbar ist, dass § 2 Abs. 4 der Satzung nur eine "in erster Linie" eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit ausschließt. Selbst wenn danach von einer satzungsmäßigen Aufgabe nicht gewerbsmäßiger Verbraucheraufklärung und -beratung auszugehen sein sollte, hat der Kläger diese Aufgabe jedenfalls entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG bisher nicht sachgerecht erfüllt. Er betreibt die Aufklärung und Beratung nicht im ausschließlichen Interesse der Verbraucher, sondern auch im wirtschaftlichen Interesse der Kanzlei S. Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils. Sie binden den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, weil sie nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen wurden. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers vernachlässigen die Unterscheidung zwischen der vollen Überprüfbarkeit revisibler rechtlicher Annahmen und der gesetzlichen Bindung an ungerügte Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.

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Nach diesen Tatsachenfeststellungen übt der Kläger seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit in einer Zweckgemeinschaft mit der Kanzlei S. so aus, dass die Tätigkeit in nennenswertem Umfang den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei dient. Sie zielt darauf ab, Mandanten für die Kanzlei zu gewinnen, die mit dem Kläger im wechselseitigen Interesse intensiv verflochten ist (dazu und zum Folgenden vgl. S. 2 ff., 14, 21 ff. des angegriffenen Urteils). Die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit des Klägers richtet sich auf eine sich typischerweise anschließende anwaltliche Beratung und Vertretung seiner Mitglieder durch die Kanzlei S. Der Kläger leistet keine Anlageberatung und stellt auch nicht die allgemeine Verbraucheraufklärung und -beratung in den Vordergrund seiner Tätigkeit. Vielmehr konzentriert er sich auf die Aufklärung und Beratung von Anlegern geschlossener Fonds. Dabei beobachtet er zunächst die Fondsentwicklung und intensiviert seine Recherchen erst, wenn sich eine Notlage eines Fonds abzeichnet, die regelmäßig einen Bedarf der betroffenen Anleger nach rechtlicher Beratung auslöst. Für diese Rechtsberatung empfiehlt der Kläger ausschließlich die Kanzlei S. Dabei wirbt er mit Honorarermäßigungen, die diese Kanzlei seinen Mitgliedern gewährt. Außerdem gibt er seine Rechercheergebnisse zu den betroffenen Fonds ausschließlich an Anwälte der Kanzlei weiter. Diese verfassen wiederum mehr als zwei Drittel der Beiträge, die der Kläger zur Verbraucheraufklärung auf seiner Internetseite und im Vereinsmagazin veröffentlicht. Außerdem wirbt die Kanzlei mit der regelmäßigen Beratung des Klägers und weist in Vollmachtsformularen auf die Möglichkeit eines Beitritts zu diesem Verein hin. So fördert sie die Gewinnung neuer Vereinsmitglieder. Damit steht dem wirtschaftlichen Interesse der Kanzlei an der Mandatsakquisition durch den Verein ein Interesse des Vereins an einer Mitgliederakquisition durch die Kanzlei gegenüber.

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Die Verquickung wechselseitiger Interessen in der exklusiven Kooperation des Klägers mit der Kanzlei S. wird durch die institutionelle Verflechtung verstärkt, die sich aus dem Sonderrecht der Gründungsmitglieder zur Wahl des Vereinsvorstandes ergibt. Solange im Verein verbliebene Gründungsmitglieder der Kanzlei angehören, besteht die Gefahr eines bestimmenden personellen Einflusses der Kanzlei auf die Vereinstätigkeit. Deshalb, aber auch schon wegen der dargestellten Interessenverquickung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeit des Klägers den Interessen der Kanzlei auch dann Rechnung trüge, wenn dies die effektive Wahrnehmung der Verbraucherinteressen beeinträchtigen würde.

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Der Einwand des Klägers, seine Kooperation mit der Kanzlei begründe keine Gefahr einer Kollision mit Verbraucherinteressen, ist unabhängig davon, ob es darauf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG ankommt, nicht nachzuvollziehen. Die Abhängigkeit des Vereins von der Expertise der Kanzlei und sein Interesse an einer Mitgliederwerbung durch diese lassen befürchten, dass der Kläger die Interessen der Verbraucher im Konfliktfall den Kanzleiinteressen unterordnen könnte. Interessenkonflikte zeichnen sich beispielsweise ab, wenn ein vom Kläger beratener Anleger einen nicht der Kanzlei S. angehörenden Anwalt beauftragen möchte. Diesem Anwalt würde der Kläger nach bisheriger Praxis die einschlägigen Rechercheergebnisse nicht zur Verfügung stellen, obwohl dies zur effektiven Durchsetzung der Verbraucherrechte des betroffenen Anlegers geboten wäre. Interessenkonflikte sind auch denkbar, wenn ein vom Kläger an die Kanzlei S. vermittelter Anleger eine Zweitmeinung einholen oder Regressansprüche gegen Anwälte dieser Kanzlei geltend machen möchte. In einem solchen Fall könnte die Weigerung, die Rechercheergebnisse weiterzugeben, den Nachweis eventueller Beratungsmängel zulasten des Verbrauchers erschweren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.