BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 10.04.2019, 9 B 32/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 9 B 32/18 (BVerwG)

vom 10. April 2019 (Mittwoch)


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I

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Der Kläger - ein Studentenwerk, das Studentenwohnheime betreibt - ist eine durch Gesetz errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, ihr zum Zweck der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer eine namentliche Aufstellung aller Mieter in den von ihm im Gemeindegebiet betriebenen Studentenwohnheimen vorzulegen. Die Beklagte stützte ihr Auskunftsverlangen auf § 9 ihrer Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS), wonach insbesondere auch Vermieter "auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet" sind, in Verbindung mit § 93 AO (Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen).

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Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und bat den sächsischen Datenschutzbeauftragten um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens. Dieser teilte mit, dass er das Auskunftsverlangen für unverhältnismäßig halte, da der Kläger nicht primär auskunftspflichtig sei. Eine Auskunftspflicht bestehe jedoch gemäß § 14 Nr. 2 SächsMG gegenüber der für falsche und fehlende Wohnungsangaben erstrangig zuständigen Meldebehörde der Beklagten.

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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Einen hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Daraufhin übersandte der Kläger der Beklagten die angeforderte Bewohnerliste ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Aufrechterhaltung seiner Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht gab ihr hingegen statt. Die Anordnung der Beklagten sei materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage lägen nicht vor, da es sich bei der angeforderten Mieterliste weder um eine Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen noch um einen für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestand handele. Die Anforderung der Daten verstoße gegen § 14 Abs. 1 SächsDSG. Der Heranziehung des Klägers stehe zudem § 93 Abs. 1 Satz 3 AO entgegen. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten.

II

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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützt ist, hat keinen Erfolg.

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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

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a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob es für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO, die sich ausschließlich gegen ein erledigtes Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO richtet, ausreichend ist, dass nur noch ein Kostenfestsetzungsverwaltungsakt aus dem Widerspruchsverfahren als wirksamer, noch nicht erledigter Verwaltungsakt existiert,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das streitige Auskunftsverlangen der Beklagten habe sich nicht durch die zwischenzeitliche Übersendung der angeforderten Mieterliste erledigt (UA Rn. 24). Zur Begründung stützt sich das Berufungsgericht darauf, dass die Anordnung weiterhin die Rechtsgrundlage für die Speicherung der übermittelten Daten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsDSG sowie für die in Ziffer 4 des Widerspruchsbescheides festgesetzten Kosten in Höhe von 202,05 € bilde. Dem setzt die Beklagte entgegen, die gespeicherten Daten beträfen personenbezogene Daten der Bewohner des Wohnheims, nicht aber solche des Klägers. Zwischen den festgesetzten Kosten und der Anordnung zur Übersendung der Mieterlisten bestehe "keine gegenständliche Verbindung". Schließlich sei auch der Bundesfinanzhof in einer vergleichbaren Entscheidung von einem erledigten Verwaltungsakt ausgegangen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - NVwZ-RR 2016 Rn. 26 zu einem Auskunftsverlangen nach § 93 Abs. 1 AO). Damit beschränken sich die Ausführungen der Beschwerde - ohne Herausarbeitung fallübergreifender Aspekte - lediglich auf den konkreten Einzelfall. Dies genügt nicht für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung. Das in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs betraf im Übrigen eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation, denn dort hatte nicht - wie hier - der auskunftsverpflichtete Dritte (dort: ein Geschäftspartner des Klägers), sondern der Steuerpflichtige selbst gegen das Auskunftsverlangen geklagt. Auch handelte es sich bei dem Dritten um einen Privaten und nicht um eine öffentliche Stelle, so dass sich keine vergleichbaren datenschutzrechtlichen Fragen stellten.

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Hiervon abgesehen ist eine Klärung der von der Beklagten aufgeworfenen Zulässigkeitsfrage im Revisionsverfahren aber auch deshalb nicht zu erwarten, weil selbst bei Verneinung der vom Berufungsgericht angenommenen Erledigung des Auskunftsersuchens die Klage mit Blick auf die im März 2018 erneut angeforderte Übersendung einer Mieterliste (vgl. UA Rn. 17) ohne Weiteres als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre.

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b) Schon die Formulierung der Frage,

ob hier entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Aufhebungsanspruch ohne subjektive Rechtsverletzung beim Kläger als auskunftspflichtiger Dritter nach § 93 Abs. 1 AO zukünftig möglich wird ("Popularklage"),

zeigt, dass es auch insoweit nicht um eine fallübergreifende, abstrakt zu beantwortende Frage geht. Vielmehr kritisiert die Beschwerde, dass das Berufungsgericht es im konkreten Einzelfall versäumt habe, eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers zu prüfen. Solche Ausführungen seien hier notwendig gewesen, da es sich beim Kläger um eine öffentliche Stelle handele, die sich nicht ohne Weiteres nach Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen könne. Einen fallübergreifenden abstrakten Klärungsbedarf zeigt die Beklagte damit nicht auf.

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Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht die Rechtsverletzung des Klägers aber auch durchaus begründet. Er sei als Träger eigener Rechte (UA Rn. 42 a.E.) durch das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 3 SächsVerf) dazu verpflichtet, keine Handlung vorzunehmen, mit der Grundrechte verletzt werden, so dass die Beklagte den Kläger nicht zu einer Auskunft verpflichten könne, mit der dieser das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seiner Mieter verletze (UA Rn. 36; vgl. zur Bejahung der Rechtsverletzung des Klägers in einer ähnlichen Fallgestaltung - Auskunftsersuchen gegenüber einer Industrie- und Handelskammer - FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1997 - 13 K 350/90 AO - juris Rn. 62).

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c) Die Frage,

ob die Behandlung des Klägers als öffentliche Stelle und zugleich als "andere Person" im Sinne des § 9 ZwStS in Verbindung mit § 93 Abs. 1 AO gerechtfertigt ist,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass die gerichtliche Entscheidung das einfache Recht (Subsidiaritätsklausel des § 2 Abs. 4 SächsDSG, Anwendung des § 14 SächsDSG, Auslegungsgrundsatz "lex specialis derogat legi generali") nicht richtig angewandt habe und dadurch gleichheitswidrig und willkürlich sei (Beschwerdebegründung S. 10 ff.). Sie legt aber weder dar, welche abstrakte fallübergreifende Frage des revisiblen Rechts geklärt werden soll - die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes sind ebenso nicht revisibles Landesrecht wie § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 AO - noch inwiefern ein Revisionsverfahren in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation zur Klärung beitragen könnte. Letzteres zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdebegründung näher darlegt, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich beim Kläger nicht um eine öffentliche Stelle, sondern um einen privaten Vermieter handeln würde (Beschwerdebegründung S. 12 ff.).

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d) Gleiches gilt, soweit die Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht habe "den Ermessensgebrauch der Beklagten nicht anhand des Zweckes des § 93 Abs. 1 AO überprüft und damit den Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz aus § 114 VwGO überschritten", und auch das obiter dictum in Rn. 44 - 51 des Urteils zu Zweifeln an der Verfassungsgemäßheit der gesamten Zweitwohnungssteuersatzung "trage dazu bei, die gesamte Entscheidung als willkürliche Entscheidung einzuordnen". Auch insoweit kritisiert die Beschwerde lediglich die konkrete Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Im Übrigen weist die Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht bereits das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 9 ZwStS und § 93 Abs. 1 Satz 1 AO verneint hat, so dass es sich mit der Rechtsfolgenseite (Ermessen) nicht befassen musste.

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2. Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung vorgegebener Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.). Daran gemessen zeigt die Beschwerde eine Divergenz nicht auf.

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a) Die Beschwerde will dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1989 - 1 BvR 33/87 - (NJW 1990, 701) sowie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 - (BVerfGE 67, 100 <143>) den Rechtssatz entnehmen, dass die Übermittlung von Daten gemäß § 93 Abs. 1 AO eine bereichsspezifische Sondervorschrift (Vorrangwirkung) im Sinne des § 1 Abs. 3 BDSG darstellt. Ein solcher Rechtssatz findet sich in den genannten Entscheidungen indes nicht; das Bundesdatenschutzgesetz wird darin nicht zitiert. Hiervon abgesehen geht es im vorliegenden Fall auch nicht um das Bundesdatenschutzgesetz, sondern um die Subsidiaritätsklausel des § 2 Abs. 4 SächsDSG, also ein nicht revisibles Landesgesetz.

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b) Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - (NVwZ 2010, 1022) geltend macht, geht es ihr um die vom Berufungsgericht geäußerten "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten" im Hinblick auf berufs- und ausbildungsbedingte Zweitwohnungen (vgl. UA Rn. 29 und 50). Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht um tragende Erwägungen, wie sich an dem Wort "Zweifel" und dem durchgehend verwendeten Konjunktiv ("dürfte") zeigt (UA Rn. 29 und Rn. 44 ff.). Hiervon ausgehend kommt eine Divergenzrüge von vornherein nicht in Betracht.

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Davon abgesehen ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - trotz der Aussage in dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach es für die Einordnung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG unerheblich ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde - derzeit tatsächlich offen, ob aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnungen möglicherweise von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 38 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 30. September 2015 - II R 13/14 - BFHE 251, 569 Rn. 30).

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3. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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a) Zwar ist der Ansatz der Beschwerde zutreffend, dass ein Verfahrensfehler darin liegen kann, dass ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet. Das ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 30 Rn. 18 und vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 14 m.w.N.). Ebenso ist ein Verfahrensfehler im - hier allein in Betracht kommenden - umgekehrten Fall (Entscheidung durch Sachurteil statt durch Prozessurteil) denkbar (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand September 2018, § 124 Rn. 51 und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 195, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde legt aber nicht dar, dass das Berufungsgericht hier von einem Fehlverständnis prozessualer Vorschriften ausgegangen ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht die angefochtene Anordnung unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten nicht für gegenstandslos gehalten, weil sie noch die Grundlage für die Speicherung der erhobenen Daten und auch für eine nachfolgende Kostenfestsetzung bilde. Unabhängig davon, ob dieser materiellrechtliche Standpunkt zutrifft, hat ihn der Senat seiner Überprüfung in Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensfehler zugrunde zu legen. Das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs betraf zudem - wie oben unter 1.a) erläutert - einen anderen Sachverhalt.

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b) Auch hinsichtlich des geltend gemachten Fehlens einer Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie des angeblichen Übersehens der Ermessensvorschrift liegt kein Verfahrensfehler vor. Auch insoweit kann auf die voranstehenden Ausführungen (unter 1.b) und d)) verwiesen werden.

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c) Schließlich liegt auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch vor, dass das Berufungsgericht in Rn. 43 zur Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 3 AO von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist.

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Das Berufungsgericht hat in der genannten Randnummer ausgeführt, dass die Klingelschilder bzw. Briefkastenbeschilderungen "zum damaligen Zeitpunkt mit Namen versehen waren". Diese Feststellung kann die Beklagte nicht anhand der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten aktuellen Fotos widerlegen. Außerdem hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten selbst ausgeführt, sie habe am 5. Oktober 2011 "anhand der Briefkastenbeschilderung am Wohnheim bei der P. festgestellt, wer Bewohner des Wohnheimes ist (Name, Vorname)". Auch wird in der Beschwerdebegründung an anderer Stelle (S. 11) ausgeführt, dass es rechtmäßig sei, dass "die Beklagte die eigene unvollständige Klingelschilder/Postkastenliste (Ermittlungsliste) im Jahr 2012 selbst per Onlinezugriff auf das Meldewesen abgeglichen (habe)". Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen in der Beschwerde, es habe keine namentliche Beschilderung gegeben, nicht nachvollziehbar und damit für die Darlegung eines Verfahrensmangels unsubstantiiert.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.