BSG, Beschluss vom 28.01.2019, B 12 KR 94/18 B

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 12 KR 94/18 B (BSG)

vom 28. Januar 2019 (Montag)


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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die klagende GmbH in der Zeit vom 1.4.2010 bis 10.3.2011 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

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Der Beigeladene zu 1. war einer von drei Geschäftsführern der Klägerin. Nachdem sein Anteil am Stammkapital der Klägerin ursprünglich 17,16 % betrug, belief er sich ab 15.1.2010 auf 24,46 %. Im Rahmen eines von der Klägerin initiierten Statusfeststellungsverfahrens stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Beigeladene zu 1. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Nach wiederholten Änderungen der angefochtenen Bescheide durch die Beklagte hat das SG jene aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. vom 1.4.2010 bis 10.3.2011 selbstständig tätig war. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.9.2018). Der Beigeladene zu 1. sei nur Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer gewesen und habe keine umfassende Sperrminorität besessen. Eine faktische (mündliche) Stimmrechtsvereinbarung ändere am Gesamtergebnis nichts. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

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II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 13.9.2018 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

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Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).

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1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 4.12.2018 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Die Klägerin wirft auf Seite 5 der Beschwerdebegründung die Frage auf,
"ob auch dann, wenn ein minderbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich über eine begrenzte Sperrminorität verfügt, eine selbständige Tätigkeit zu bejahen ist".

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Aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG, die die Klägerin zum Teil benennt und teilweise zitiert, ergebe sich keine Antwort auf die Frage.

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a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).

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b) Darüber hinaus legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage nicht hinreichend dar. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf Seite 13 des angefochtenen Urteils benennt die Klägerin zwar das Urteil des Senats vom 14.3.2018 (B 12 KR 13/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 35 = NJW 2018, 2622 ff), setzt sich damit aber nicht auseinander. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil der Senat darin ua Folgendes entschieden hat:

        

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Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist.

        

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Eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst.

        

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Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

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Warum sich insbesondere aus dieser Entscheidung des Senats keine Antwort auf die von der Klägerin gestellte Frage ergibt, legt sie nicht hinreichend dar.

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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

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4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.