BSG 8. Senat, Urteil vom 27.02.2019, B 8 SO 13/17 R

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 8 SO 13/17 R (BSG)

vom 27. Februar 2019 (Mittwoch)


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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

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Im Streit ist, in welcher Höhe die Klägerin im Zeitraum vom 1.5.2012 bis 31.7.2013 während einer stationären Unterbringung zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann.

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Die am 24.8.1995 geborene Klägerin ist geistig behindert und bedarf in allen Lebensbereichen umfassender Hilfe und Unterstützung. Sie ist vermögenslos. Vor der Aufnahme in ein Wohnheim für geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche am 10.4.2012 lebte sie im Haushalt ihrer allein erziehenden Mutter und erhielt von ihrem Vater bis einschließlich April 2012 Unterhalt in monatlicher Höhe von 380 Euro, der von der Beistandsstelle des Jugendamts eingezogen und an ihre Mutter ausgezahlt wurde. Weiteres Einkommen hatte sie nicht, das für sie gezahlte Kindergeld iHv monatlich 184 Euro bezog ihre Mutter.

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Für die Zeit ab 10.4.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Leistungen für den Aufenthalt im Wohnheim ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen (Bescheid vom 2.4.2012). Den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Vater leitete der Beklagte iHv monatlich 103 Euro bzw ab 1.1.2013 iHv 105 Euro auf sich über (Bescheide vom 4.5.2012 und 4.12.2012). Weitere Unterhaltsleistungen erbrachte der Vater ab 1.5.2012 nicht mehr. Nachdem die Oberfinanzdirektion Niedersachsen die Abzweigung des Kindergelds auf den Beklagten abgelehnt hatte, weil die zweckentsprechende Verwendung von der Mutter der Klägerin glaubhaft gemacht worden sei, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 10.4.2012 bis zum 31.7.2013 (Vollendung des 18. Lebensjahres) einen Kostenbeitrag für April 2012 anteilig iHv 200,90 Euro, ab Mai 2012 monatlich iHv 287 Euro fest. Neben dem Betrag von monatlich 103 Euro, der vom Vater der Klägerin aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung direkt an den Beklagten geleistet werde, müsse auch das der Klägerin zuzurechnende Kindergeld iHv 184 Euro ab Mai 2012 direkt von der Mutter der Klägerin an den Beklagten entrichtet werden, um den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin zu decken (Bescheid vom 21.6.2012, Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 28.11.2012).

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Während das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, Kindergeld sei nicht der Mutter, sondern der Klägerin als Einkommen zuzurechnen (Urteil vom 14.8.2013), hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen das Urteil des SG und die Bescheide des Beklagten aufgehoben, soweit von der Klägerin ein über den Betrag von 103 Euro (ab 1.1.2013 105 Euro) hinausgehender Kostenbeitrag gefordert wurde (Urteil vom 23.3.2017). Das an die Mutter der Klägerin gezahlte Kindergeld könne bei der Klägerin nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Kindergeld sei einem minderjährigen Kind nur dann als Einkommen zuzurechnen, wenn das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil eine Einsatzgemeinschaft bilde, also deren Haushalt angehöre, was vorliegend nicht der Fall sei.

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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm § 92 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 1 iVm § 19 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII. § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII sehe eine Zugehörigkeit zur Einstandsgemeinschaft nicht vor; maßgeblich sei allein, ob das Kind minderjährig sei. Auch ein in einer stationären Einrichtung lebendes Kind sei der Einstandsgemeinschaft zuzuordnen, aus der es ursprünglich komme. Schließlich decke das Kindergeld unterhaltsrechtlich den Barbetrag des Kindes (§ 1612b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>).

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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. August 2013 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

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Die Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG und die Bescheide des Beklagten aufgehoben, soweit von der Klägerin ein über die Unterhaltszahlungen des Vaters hinausgehender Kostenbeitrag gefordert wird, da die Klägerin über weiteres Einkommen iHv 184 Euro nicht verfügt hat.

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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 21.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2012 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte gegenüber der Klägerin wegen ihres Aufenthalts im Kinder- und Jugendhaus F für die Zeit ab 10.4.2012 einen über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehenden monatlichen Kostenbeitrag (weitere 184 Euro) festgesetzt hat.

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Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), die von der Klägerin - nachdem der Beklagte wegen der im Laufe des August 2013 eingetretenen Volljährigkeit der Klägerin ab 1.8.2013 keinen Kostenbeitrag mehr von ihr fordert - wirksam auf den Zeitraum vom 1.5.2012 bis 31.7.2013 und der Höhe nach auf die über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehende Heranziehung zu einem Kostenbeitrag beschränkt worden ist (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG).

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In formeller Hinsicht ist der angefochtene Kostenbescheid rechtmäßig. Zuständig für den Erlass des angefochtenen Kostenbeitragsbescheids ist ausgehend von den Feststellungen des LSG der Beklagte, der als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Abs 2 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs <Nds AG SGB XII> vom 16.12.2004 - Nds GVBl 644) zur Durchführung der Aufgaben des (an sich) zuständigen überörtlichen Trägers (§ 3 Abs 3 SGB XII iVm § 1 Abs 3 Nds AG SGB XII iVm § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII, § 6 Abs 2 Nr 1 a, Abs 4 Nds AG SGB XII) nach § 6 Abs 2 Nr 1 bis 4 Nds AG SGB XII herangezogen wird (§ 99 Abs 2 Satz 1 SGB XII, § 8 Abs 2 Satz 1 Nds AG SGB XII iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs <DVO Nds AG SGB XII> vom 27.6.2011 - Nds GVBl 178). Der Beklagte handelt bei Erfüllung der von der Heranziehung umfassten Aufgaben im eigenen Namen, erlässt den Widerspruchsbescheid (§ 9 Abs 5 Nds AG SGB XII) und hat insoweit die Wahrnehmungszuständigkeit (Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 16; SozR 4-3500 § 54 Nr 13 RdNr 25). Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII (vgl auch § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 DVO Nds AG SGB XII), weil die Klägerin nach den Feststellungen des LSG ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor Beginn der stationären Maßnahme in seinem Zuständigkeitsbereich hatte.

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid ist § 92 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Erfordert danach die Behinderung Leistungen für ua eine stationäre Einrichtung, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs 3 und, über den Wortlaut der Norm hinaus, auch den in § 19 Abs 1 SGB XII genannten Personen (vgl BSG SozR 4-3500 § 92 Nr 2 RdNr 18) die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (sog Bruttoprinzip). In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften für den Kostenbeitrag als Gesamtschuldner (§ 92 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB XII). Liegt - wie hier - ein kostenprivilegierter Fall vor (§ 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII) ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten (§ 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII).

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Die Aufbringung eines über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehenden Betrags in Höhe des an ihre Mutter gezahlten Kindergelds von 184 Euro ist der Klägerin nicht zuzumuten, weil ihr ein Betrag in dieser Höhe nicht zur Verfügung steht. Ein Einkommenseinsatz ist dem in Anspruch genommenen Kostenschuldner nur zuzumuten, wenn Einkommen als "bereites Mittel" auch tatsächlich zur Verfügung steht (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr 3 RdNr 15 unter Hinweis auf BVerwGE 55, 148 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 10). Hieran fehlt es aber.

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Einnahmen sind bei demjenigen als Einkommen zu berücksichtigen, dem sie zufließen. Kindergeld ist keine zweckbestimmte Leistung iS des § 83 SGB XII für das Kind, sondern grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten - hier: der Mutter der Klägerin - ausgezahlt wird (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII, vgl BSGE 99, 137, 143 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 22 mwN). Dies entspricht der Regelung in § 62 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der ein Anspruch auf Kindergeld nicht dem jeweiligen Kind zusteht, sondern einem Anspruchsberechtigten - in der Regel einem Elternteil - für berücksichtigungsfähige Kinder. So liegen die Dinge hier, da das Kindergeld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt wird.

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Zwar hat § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) für minderjährige Kinder eine gesonderte Zurechnungsregelung geschaffen und rechnet das Kindergeld dem jeweiligen minderjährigen Kind zu, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Von der Frage der normativen Zuordnung des Kindergelds ist aber die besondere Zumutbarkeitsprüfung nach § 92 Abs 1 SGB XII zu trennen (zu der die Bedürftigkeitsprüfung überlagernden besonderen Zumutbarkeitsprüfung bei Bestattungskosten vgl etwa BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2, RdNr 24). Die Regelung setzt in Einklang mit § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII nämlich voraus, dass Mittel vorhanden sind, macht ihren Einsatz aber davon abhängig, dass er auch zumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Klägerin das an die kindergeldberechtigte Mutter ausgezahlte Kindergeld nicht als bereites Mittel, dass sie für den Kostenbeitrag einsetzen könnte, zur Verfügung steht.

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Dementsprechend hat der Senat auch bereits entschieden, dass mit der Feststellung des normativ zu berücksichtigenden Einkommens nicht schon immer eine Aussage dazu getroffen werden kann, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Ob das Einkommen den Bedarf verringert oder entfallen lässt, ist davon abhängig, ob das anrechenbare Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes auch tatsächlich zur Verfügung steht (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr 3 RdNr 15; vgl auch Bundesfinanzhof <BFH> vom 5.6.2014 - VI R 15/12 - juris RdNr 33 = ZFSH/SGB 2014, 700). Hinsichtlich volljähriger, außerhalb des Haushaltes lebender Kinder, ist daher das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld unabhängig vom Zufluss nicht als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils leistungsmindernd bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn es dem volljährigen Kind zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw Überweisung des Kindergelds) zugewendet wird und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds durch Verwaltungsakt zugunsten des volljährigen Kindes vorliegen würden (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr 3 RdNr 14). Entsprechendes gilt unabhängig von der normativen Zuordnung des Kindergelds gemäß § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII, wenn - wie vorliegend - das für ein minderjähriges Kind an den Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld nicht zeitnah weitergeleitet wird und ihm deshalb keine "bereiten Mittel" zur Verfügung stehen, die es einsetzen könnte.

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Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der die normative Zurechnung in § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII für den typischen Sachverhalt geschaffen hat, in welchem das Kind in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, was vorliegend nicht der Fall ist. § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII ist mit dem Ziel eingeführt worden, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (BT-Drucks 15/1514 S 65) und betrifft die besondere Bedarfslage minderjähriger Kinder, die typischerweise im Haushalt der Eltern leben (BSGE 99, 262, 268 f = SozR 4-3500 § 82 Nr 3 RdNr 21; vgl auch Bundesgerichtshof <BGH> vom 26.1.2005 - XII ZB 234/03 - juris RdNr 12) und denen gegenüber die Eltern nach § 1603 Abs 2 BGB uneingeschränkt unterhaltsverpflichtet sind. Die Regelung gründet auf der Vermutung, dass das den Eltern zufließende Kindergeld in einer Einsatzgemeinschaft tatsächlich auch den Kindern zur Deckung ihres Bedarfs zu Gute kommt (vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 27 zu § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II).

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Von dem Beklagten im Hinblick auf § 1612b BGB befürchtete Verwerfungen zwischen sozial- und zivilrechtlicher Anrechnung des Kindergelds sind nicht ersichtlich. § 1612b BGB regelt zivilrechtlich zu beurteilende Fragen des familienrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts, nicht aber die öffentlich-rechtliche Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe, weshalb die Zweckbindung des § 1612b BGB für die Verwendung des Kindergelds nur familienrechtliche Wirkungen hat (BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15 - juris RdNr 10 f = FamRZ 2017, 633; vgl auch Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 - juris RdNr 11) und auf diese beschränkt bleibt (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - juris RdNr 32, für BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr 84 vorgesehen).

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Die Klägerin kann im Rahmen der Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes auch nicht auf etwaige Unterhaltsansprüche in Höhe des Kostenbeitrags gegen den Vater verwiesen werden, weil nach § 94 SGB XII Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen auf den Träger der Sozialhilfe übergehen und von diesem geltend gemacht werden können. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen die Mutter der Klägerin, der nach § 94 Abs 1 Satz 3 SGB XII nicht überginge, ist innerhalb einer Einsatzgemeinschaft auch im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen. Insoweit geht die Geltendmachung eines Kostenbeitrags gegen die Mutter vor. Ob der Mutter der Klägerin die Aufbringung eines über 103 Euro bzw ab 1.1.2013 über 105 Euro hinausgehenden monatlichen Kostenbeitrags von 184 Euro zumutbar war, bedarf selbst keiner Entscheidung, weil der Beklagte den Kostenbeitrag nicht von den in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen als Gesamtschuldner, sondern ausschließlich von der mittellosen Klägerin gefordert hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.