BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 08.11.2018, I ZB 24/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen I ZB 24/18 (BGH)

vom 8. November 2018 (Donnerstag)


Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 26. März 2018 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.920.000 €

1

Der Antragsteller zu 1 ist der Hauptbevollmächtigte der L.   Versicherer London, die Antragstellerin zu 2 ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Antragsteller tragen jeweils anteilig das Risiko aus dem Versicherungsschein FMAC 01042010i007. Versicherungsnehmer ist die zwischenzeitlich insolvente W.   Invest KG. Mitversicherte Unternehmen sind die Antragsgegnerinnen als ehemalige Fondsgesellschaften der W.   Invest KG. Gegenstand der Versicherung ist auch eine Vertrauensschadensversicherung.

2

Dem Versicherungsschein liegen die Allgemeinen Bedingungen M-A-C Fonds 2010 (nachfolgend MAC 2010) zugrunde. Unter VIII. 3. MAC 2010 findet sich folgende Schiedsklausel:

Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann ein Schiedsgericht einen Deckungsstreit entscheiden. … Das Verfahren richtet sich nach der deutschen Zivilprozessordnung (§ 1029 ZPO).

3

Die Antragsgegnerinnen behaupten, durch Untreuehandlungen des ehemaligen Alleingesellschafters und Geschäftsführers der W.   Invest KG geschädigt worden zu sein. Unter Berufung auf eine Vertrauensschadensversicherung nach I. 1.3.1 MAC 2010 verlangten sie von den Antragstellern Deckung, was diese ablehnten. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin ein Schiedsverfahren eingeleitet, in dem sie festgestellt wissen wollen, dass die Antragsteller für bestimmte Versicherungsfälle deckungspflichtig sind. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.   Invest KG hat mit Schreiben vom 20. November 2017 erklärt, dass das Schiedsverfahren mit Zustimmung der Versicherungsnehmerin eingeleitet worden sei.

4

Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass das von den Antragsgegnerinnen eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Sie sind der Auffassung, allein die Versicherungsnehmerin W.   Invest KG sei berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen.

5

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.

6

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens sei unbegründet. Die Antragsgegnerinnen könnten sich auf die Schiedsklausel unter VIII. 3. MAC 2010 berufen, obwohl diese nach ihrem Wortlaut nur für die W.   Invest KG gelte. Die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens folge aus den Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung und einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrags. Soweit Ansprüche der Antragsgegnerinnen betroffen seien, handele es sich bei der Vertrauensschadensversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung nach § 43 Abs. 1 VVG. Die Rechte aus dieser Versicherung stünden den Antragsgegnerinnen als Versicherten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG selbst zu. Nur die Geltendmachung des Anspruchs obliege gemäß § 44 Abs. 2 VVG zunächst dem Versicherungsnehmer. Auch wenn der nur die W.   Invest KG erfassende eindeutige Wortlaut Ausgangspunkt der Auslegung sei, bleibe auch bei Versicherungsbedingungen eine ergänzende Vertragsauslegung möglich. Zwar könne die Auslegung grundsätzlich sowohl ergeben, dass die mitversicherten Fonds in die Schiedsklausel einbezogen worden seien, als auch, dass sie von ihr ausgeschlossen seien. Vorliegend habe jedoch die Ermächtigung des Insolvenzverwalters der Versicherungsnehmerin nach § 44 Abs. 2 VVG dazu geführt, dass den mitversicherten Fondsgesellschaften von der Versicherungsnehmerin sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag übertragen worden seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitversicherten im Fall ihrer Ermächtigung bei der Wahl des Rechtswegs gegenüber dem Versicherungsnehmer eingeschränkt sein sollten.

7

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das von den Antragsgegnerinnen gegen die Antragsteller eingeleitete Schiedsverfahren ist zulässig. Das folgt im Hinblick auf die Besonderheiten der hier in Rede stehenden Vertrauensschadensversicherung schon aus einer direkten und nicht erst - wie vom Oberlandesgericht angenommen - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

8

1. Der Senat kann die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der Schiedsklausel im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt überprüfen. Bei der formularmäßigen Schiedsklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus Verwendung findet und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28).

9

Die Schiedsklausel wird als Teil der MAC 2010 über den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg hinaus verwendet. Das ergibt sich bereits aus dem Produktinformationsblatt, das dem Vertrag beigefügt war und in der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Anlage BLD 1 enthalten ist. Schon der Umstand, dass der in London ansässige Versicherer den Vertrag über seine "Niederlassung für Deutschland" in Frankfurt am Main betreut und dieser Vertrag über eine Zeichnungsagentur in der Umgebung Münchens abgeschlossen worden ist, zeigt, dass der Versicherer deutschlandweit tätig ist.

10

2. Für die zur Bestimmung ihrer Reichweite erforderliche Auslegung der Schiedsklausel gilt deutsches materielles Recht (§§ 133, 157 BGB).

11

Die Frage, ob die Antragsgegnerinnen aus der Schiedsvereinbarung berechtigt sind, bestimmt sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (OLG Düsseldorf, RiW 1996, 239 [juris Rn. 12]; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1029 Rn. 39; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 44 Rn. 24). Der dagegen mögliche Einwand, die Parteien eines Schiedsvertrags hätten nicht das Recht, die für die Frage der Einbeziehung eines außerhalb des Vertrags stehenden Dritten maßgebliche Rechtsordnung zu dessen Lasten zu bestimmen, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Ein Schutz vor Fremdbestimmung ist nicht erforderlich, wenn kein Zwang, sondern lediglich ein Wahlrecht der Versicherten zur Anrufung des Schiedsgerichts in Rede steht.

12

Das danach maßgebliche Schiedsvereinbarungsstatut ist deutsches materielles Recht. Für eine Schiedsvereinbarung gilt das Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, deutsches Recht (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO). Mangels Rechtswahl gilt das Statut des Hauptvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 30).

13

Die Parteien haben das Schiedsverfahren der deutschen Zivilprozessordnung unterworfen und dabei ausdrücklich auf § 1029 ZPO Bezug genommen. Sie haben zudem vereinbart, dass die Versicherung deutschem Recht unterliegt (VIII. 1. MAC 2010). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien das für die Ermittlung der Reichweite der Schiedsvereinbarung maßgebliche Schiedsvereinbarungsstatut einer anderen Rechtsordnung entnehmen wollten. Die Auslegung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Frage, ob sich auf sie auch die Antragsgegner berufen können, bestimmt sich damit im vorliegenden Fall nach materiellem deutschen Recht (vgl. OLG Düsseldorf, RiW 1996, 239 [juris Rn. 12]; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 129 Rn. 3).

14

3. Nach dem Wortlaut der Schiedsklausel ist zwar allein der Versicherungsnehmer berechtigt, in einem Deckungsstreit ein Schiedsgericht anzurufen. Eine den Regelungszusammenhang der Klausel beachtende Auslegung, welche die typische Interessenlage der an einer Versicherung auf fremde Rechnung beteiligten Parteien berücksichtigt (§§ 133, 157 BGB), führt aber zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerinnen ein Schiedsverfahren einleiten können, wenn der Versicherungsnehmer oder - wie hier - dessen Insolvenzverwalter ihnen die Zustimmung erteilt hat, bestimmte Deckungsansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.

15

a) Die Schiedsklausel in VIII. 3. MAC 2010, die ausdrücklich nur ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers zur Anrufung des Schiedsgerichts vorsieht, entspricht dem gesetzlichen Regelfall der Rechtsdurchsetzung bei der Versicherung für fremde Rechnung.

16

Bei der Vertrauensschadensversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, also einen Versicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer im eigenen Namen für einen anderen - den Versicherten - schließt (vgl. § 43 Abs. 1 VVG). Anspruchsinhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG originär der Versicherte. Jedoch kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist (§ 44 Abs. 2 VVG). Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherten verpflichtet, die Entschädigung beim Versicherer einzuziehen und an den Versicherten auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12). Es handelt sich damit um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB, bei dem der Versicherungsnehmer in gesetzlicher Prozessstandschaft Rechte des Versicherten durchzusetzen hat (vgl. zur entsprechenden Gestaltung bei der D&O-Versicherung BGH, Urteil vom 5. April 2017 - IV ZR 360/15, BGHZ 214, 314 Rn. 13).

17

b) Dem gesetzlichen Typus des Versicherungsvertrags für fremde Rechnung entspricht es aber auch, dass das vom gesetzlichen Regelfall abweichende Auseinanderfallen von materieller Rechtsinhaberschaft und Prozessführungsbefugnis gemäß § 44 Abs. 2 VVG mit Zustimmung des Versicherungsnehmers beseitigt werden kann. Aufgrund dieser Zustimmung sind die Antragstellerinnen im Deckungsstreit berechtigt, das in VIII. 3. MAC 2010 vorgesehene Schiedsverfahren einzuleiten.

18

aa) Gegenstand der Zustimmung des Versicherungsnehmers nach § 44 Abs. 2 VVG sind die bereits originär beim Versicherten entstandenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Dabei handelt es sich um diejenigen Rechte, die mit dem Versicherungsfall oder der Zahlung der Versicherungsleistung zusammenhängen, im Wesentlichen also die Deckungs- und Leistungsansprüche. Hingegen kann der Versicherte, der nicht Vertragspartei ist, keine Rechte ausüben, die die Vertragsgestaltung oder die Prämienzahlung betreffen (z.B. Kündigung, Rücktritt, Prämienrückvergütung, vgl. Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 44 Rn. 2 f.; MünchKomm.VVG/Dageförde, 2. Aufl., § 44 Rn. 2 f.).

19

bb) Im Streitfall ist die Schiedsklausel auf Deckungsstreitigkeiten beschränkt. Das Wahlrecht zur Anrufung des Schiedsgerichts dient damit der Durchsetzung von Deckungsansprüchen. Die für diese Ansprüche materiell allein berechtigten Versicherten sind allerdings gehindert, das Wahlrecht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen, so dass die Schiedsklausel nur diesen als Prozessstandschafter erwähnt. Wird die Prozessstandschaft jedoch nicht ausgeübt, sondern dem Versicherten gemäß § 44 Abs. 2 VVG die Zustimmung erteilt, seine Rechte selbst gerichtlich geltend zu machen, wird dies von dem in der Schiedsklausel vorgesehenen Wahlrecht erfasst.

20

cc) Für einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, abweichend von der dispositiven Regelung in § 44 Abs. 2 ZPO eine Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Geltendmachung der Deckungsrechte durch die Versicherten allgemein oder im Schiedsverfahren auszuschließen, gibt es keinen Anhaltspunkt.

21

c) Bedenken gegen dieses Ergebnis unter dem Aspekt einer unzulässigen Schiedsbindung unbeteiligter Dritter bestehen nicht.

22

aa) Den Versicherten wird lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, so dass sie nicht gegen ihren Willen einem Schiedsverfahren ausgesetzt werden, sondern auch das staatliche Gericht anrufen können.

23

bb) Der Versicherer hat die Schiedsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst gestellt. Die Antragsteller haben damit der möglichen Geltendmachung von Deckungsansprüchen der Versicherten in einem Schiedsverfahren zugestimmt. Die vom Gesetz in § 44 Abs. 2 VVG eröffnete Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer durch einfache Zustimmung die Versicherten zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte auf Deckung befähigen kann, haben die Antragsteller mit der Wahl des Vertragstypus der Versicherung für fremde Rechnung in Kauf genommen. Nach den von ihnen selbst gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasste das Recht des Versicherungsnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung sein Wahlrecht, Deckungsansprüche auch vor einem Schiedsgericht verfolgen zu können. Infolgedessen schloss die Zustimmung des Versicherungsnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung durch die Versicherten dieses Wahlrecht ein. Davon umfasst war auch die grundsätzliche Möglichkeit, dass ein Schadensereignis mehrere mitversicherte Fondsgesellschaften betreffen kann. In diesem Fall werden sich die Betroffenen allerdings in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, zur gemeinsamen Führung eines Deckungsprozesses gegen den Versicherer zusammenschließen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 - II ZR 153/61, BGHZ 41, 327, 330 [juris Rn. 7]).

24

d) Da es somit an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, besteht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum (vgl. Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2015, § 157 Rn. 11 ff.; MünchKomm.BGB/Busche, 8. Aufl., § 157 Rn. 26, 38 ff., 44; Erman/Armbruster, BGB, 15. Aufl., § 157 Rn. 15, 16, 19; jurisPK-BGB/Backmann, 8. Aufl., § 157 Rn. 18, 21). Das Ergebnis der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ergibt sich vorliegend bereits aus einfacher Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2002 - V ZR 146/02, NJW 2003, 832 [juris Rn. 5]; Urteil vom 25. September 2016 - I ZR 11/15, juris Rn. 54). Auf den umfangreichen Vortrag der Rechtsbeschwerde zu Mängeln der ergänzenden Vertragsauslegung des Oberlandesgerichts kommt es daher nicht an.

25

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

26

Der Gegenstandswert war abweichend vom Oberlandesgericht auf 1.920.000 € festzusetzen. Nach ständiger Praxis des Senats beträgt der Wert in Verfahren über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens 1/5 des Streitwerts der Hauptsache, also hier des vor dem Schiedsgericht verfolgten Feststellungsbegehrens. Dieses hat das Oberlandesgericht zutreffend mit 9.600.000 € bewertet.

Koch     

      

Kirchhoff     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Schmaltz