BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 04.07.2019, I ZR 149/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen I ZR 149/18 (BGH)

vom 4. Juli 2019 (Donnerstag)


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Rechtsmissbrauchsvorwurf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Deutschen Umwelthilfe e.V.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 2. August 2018 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Klage für begründet erachtet hat, und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

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Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Am 29. April 2016 bewarb sie auf ihrer Internetseite das Neufahrzeug eines näher bezeichneten Modells des Herstellers Mercedes Benz. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie zu den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen.

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Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe e.V., ist ein Verein, der in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Sie bezweckt nach § 1 Abs. 2 ihrer Satzung, den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz, insbesondere durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher, zu fördern.

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Die Klägerin sieht in der Werbung auf der Internetseite der Beklagten einen Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV) und hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen, im Internet für neue Personenkraftwagen dieses Fahrzeugmodells wie geschehen zu werben, ohne zugleich die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn ein Verein, der nach dem Unterlassungsklagengesetz klagebefugt sei und neben dem Verbraucherschutz auch andere gemeinnützige Zwecke verfolge, aus seiner Marktverfolgungstätigkeit über mehrere Jahre hohe Überschüsse erziele und diese für Zwecke einsetze, die weder der Marktverfolgung noch der Information der Verbraucher über unzulässige Geschäftspraktiken dienten, sondern anderen Satzungszwecken des Vereins.

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Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

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A. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und wegen eines Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 5 Pkw-EnVKV als begründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Es bestehe kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen und das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung der Klägerin in der Liste der qualifizierten Einrichtungen aufzufordern. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Eintragungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 UKlaG nicht erfülle, hätten sich nicht ergeben.

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Der Rechtsmissbrauchseinwand stehe der Zulässigkeit der Unterlassungsklage ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie aus der von ihr verlangten Abmahnkostenpauschale keine Gewinne erziele. Die Gewinne aus der Marktverfolgungstätigkeit begründeten unabhängig davon, wofür sie verwendet würden, nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, weil sie im Voraus nicht genau berechnet werden könnten. Die Klägerin habe auch dargelegt, dass sie nur dann trotz Vorliegens eines Unterlassungstitels vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungen verlange, wenn es Klärungsbedarf zum Umfang der titulierten Unterlassungsverpflichtung gebe. Aus den Streitwertangaben der Klägerin ergebe sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Eine selektive Verfolgung von Rechtsverstößen durch die gezielte Schonung einer Großspenderin sei nicht festzustellen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin folge auch nicht aus der Höhe der Vergütung ihrer beiden Geschäftsführer.

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In der Sache sei der Unterlassungsanspruch begründet.

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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revision ist teilweise unzulässig (dazu B I) und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin ist klagebefugt (dazu B II 1). Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch (dazu B II 2).

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I. Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich (auch) dagegen wendet, dass der Klage sachlich stattgegeben worden ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.

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1. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils beschränkt die Revision nicht. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2 mwN). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349 [juris Rn. 25]), verlangt allerdings, dass eine Eingrenzung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen muss (vgl. BGH, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2 mwN). Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Eine beschränkte Zulassung der Revision liegt aber vor, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (vgl. BGH, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2 mwN). So liegt es hier. Die Zulassungsentscheidung erschöpft sich nicht in der Angabe eines Zulassungsgrundes. Das Berufungsgericht hat die Sache ausdrücklich nur hinsichtlich der Frage des Rechtsmissbrauchs für grundsätzlich erachtet, auf der die Entscheidung zur Zulässigkeit der Klage beruht.

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2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt werden, über die gemäß § 280 ZPO auch vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 8; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 23 mwN). Da die Revisionszulassung nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 [juris Rn. 7]), konnte die Zulassung der Revision dagegen nicht auf die Frage beschränkt werden, ob die Klage wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Die Zulassung der Revision erstreckt sich daher auch auf die Frage der Klagebefugnis der Klägerin.

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II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist. Die Klägerin ist klagebefugt (dazu B II 1). Die Klage ist nicht rechtsmissbräuchlich (dazu B II 2).

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1. Die Klägerin ist für den von ihr erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen einer nach § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 Pkw-EnVKV unzulässigen geschäftlichen Handlung klagebefugt.

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a) Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind.

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aa) Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 12 = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I, mwN).

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bb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Das stellt die Revision nicht in Abrede. Die Eintragung ist mit Bescheid vom 28. Januar 2016 vom Bundesamt für Justiz bestätigt worden.

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b) Gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben. Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht.

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aa) Die Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG hat für die Klagebefugnis konstitutive Wirkung. An das Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne des § 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG und § 8 Abs. 1 UWG gefährdet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 11 = WRP 2010, 1142 - Gallardo Spyder, mwN). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

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bb) Im Blick auf die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 bestehen keine begründeten Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen.

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(1) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG werden in die Liste auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben (Nr. 1), mindestens ein Jahr bestanden haben (Nr. 2) und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden (Nr. 3).

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(2) Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UKlaG liegen vor. Auf Grund der bisherigen Tätigkeit der Klägerin gibt es auch keine Anhaltpunkte dafür, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben künftig nicht dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG).

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Das Berufungsgericht hat angenommen, trotz der Spenden von T.   und der Zuwendungen anderer Firmen in der Vergangenheit könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch Wirtschaftsförderung betreibe. Es sei zudem davon auszugehen, dass dem Bundesamt für Justiz die Spenden bei der letzten Überprüfung der Eintragung der Klägerin im Jahr 2015 bekannt gewesen seien. Soweit die Klägerin eine Vielzahl von unterschiedlichen gemeinnützigen Zwecken verfolge und Gelder zwischen diesen Bereichen transferiere, könne sie allenfalls als "unechter Mischverband" anzusehen sein. Die Satzungszwecke der Klägerin seien dem Bundesamt für Justiz aber ebenfalls bekannt. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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Die Unternehmensspenden begründen nicht den Verdacht, die Klägerin betreibe neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch Wirtschaftsförderung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Zuwendungen von T.   für Zwecke verwendet, die vom Satzungszweck der Klägerin gedeckt waren. Der Transfer von Finanzmitteln zwischen den unterschiedlichen, von den Satzungszwecken der Klägerin erfassten Bereichen führt nicht zu begründeten Zweifeln im Sinne von § 4 Abs. 4 UKlaG. Die Frage der Verwendung der Einnahmen aus der Marktüberwachung durch die Klägerin war Gegenstand der Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch das Bundesamt für Justiz im Jahr 2015 (vgl. Anlage K 53). Dieses hatte zunächst Zweifel an der Zulässigkeit einer Querfinanzierung angemeldet, im Januar 2016 aber bestätigt, dass die Klägerin weiterhin die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG erfüllt (vgl. Anlage K 3). Vortrag, der auf veränderte Umstände schließen ließe, hält die Revision nicht.

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cc) Im Streitfall bedarf es danach keiner Entscheidung, ob bereits die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG eingreift, wonach unwiderleglich vermutet wird, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG erfüllen. Die Frage, ob eine nur projektbezogene Förderung mit öffentlichen Mitteln - wie im Falle der Klägerin - diese Vermutung begründet (ablehnend MünchKomm.ZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl., § 4 UKlaG Rn. 24; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 4 UKlaG Rn. 2; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 4 UKlaG, Rn. 4c), kann deshalb offenbleiben.

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c) Das mit der Klage verfolgte Ziel steht mit den satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin in Einklang.

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aa) Die Klagebefugnis folgt nicht schon daraus, dass die Klägerin in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbands umfasst ist, bleibt davon unberührt (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 20 - Prozessfinanzierer I, mwN).

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bb) Die Unterlassungsklage wegen eines Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV ist vom Satzungszweck der Klägerin umfasst. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin gehören nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Buchst. k ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des nationalen und internationalen Umwelt- und Verbraucherschutzrechts, insbesondere des Umwelt- und Verbraucherschutzrechts der Europäischen Union. Im Streitfall dient die Unterlassungsklage dazu, die Einhaltung der verbraucherschützenden Norm des § 5 Pkw-EnVKV durchzusetzen. Dass die Durchführung gerichtlicher Verfahren in der Satzung nicht ausdrücklich genannt wird, ist unschädlich. Abmahnungen wegen Verstößen gegen verbraucherschützende Normen sowie die nachfolgende gerichtliche Klärung fallen unter die von der Satzung geforderten Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des nationalen und internationalen Umwelt- und Verbraucherschutzrechts.

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2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Zulässigkeit der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand.

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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, zur Höhe der Abmahnkostenpauschale sei dargelegt, dass die Klägerin damit keine Gewinne erziele. Die Gewinne aus der Marktverfolgung in den Jahren 2015 und 2016 begründeten nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Es müsse berücksichtigt werden, dass diese Einnahmen im Voraus nicht genau zu berechnen seien. Für sich genommen seien in einzelnen Jahren auftretende Überschüsse aus dem Bereich der Marktverfolgung deshalb nicht geeignet, eine primäre Gewinnerzielungsabsicht zu belegen. Eine vorrangige Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich auch nicht aus den wenigen Fällen, in denen die Klägerin trotz Vorliegens eines Unterlassungstitels eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung gefordert habe. Die Klägerin habe dargelegt, dies geschehe nur, wenn es Klärungsbedarf zum Umfang der titulierten Unterlassungsverpflichtung gebe. Die regelmäßige Angabe eines Streitwerts von 30.000 € sei ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Eine selektive Verfolgung von Rechtsverstößen könne nicht festgestellt werden. Die Höhe der Gehälter für die beiden Geschäftsführer der Klägerin begründeten keinen Rechtsmissbrauch. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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b) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

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aa) Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, mwN). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II), wobei der nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistende effektive Rechtsschutz zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I).

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bb) Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Anspruchsberechtigten die Belastung der gegnerischen Partei mit möglichst hohen Prozesskosten bezwecken oder systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 199 Rn. 21 - Abmahnaktion II, mwN). Ein Missbrauch kann auch dann vorliegen, wenn die Anspruchsberechtigten kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben können (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 [juris Rn. 24] = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 4.12). Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen stellt es dar, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (vgl. zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 [juris Rn. 33] = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern).

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cc) Allerdings ist nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch Einnahmen in Form von Abmahnkostenerstattungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen (vgl. zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 285 [juris Rn. 39] = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 [juris Rn. 20] = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III). Das gilt zumindest solange der angebliche Vereinszweck nicht als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282, 285 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV).

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c) Macht - wie im Streitfall - eine Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geltend, ist bei der Prüfung, ob diese Anspruchsverfolgung missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist, die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz für die (Überprüfung der) Eintragung der Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen und damit für die Prüfung der Voraussetzungen der Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu berücksichtigen.

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aa) Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der - im Fall des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition (vgl. Großkomm.UWG/Paal, 2. Aufl., § 8 Rn. 255; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 4.9; Goldmann in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 648; Köhler in Festschrift Schricker, 2005, S. 725, 728 f.; aA Pokrant in Festschrift Bornkamm, 2014, S. 1053, 1055). Der Missbrauchsvorwurf des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG führt zu einer Einzelfallkontrolle und ist Ausdruck des prozessualen Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. Mankowski, WRP 2010, 186, 190). Die Klagebefugnis weist dagegen über das konkrete Verfahren hinaus und betrifft die Frage, ob der Verbraucherverband die ihm aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erwachsene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung generell missbraucht (vgl. Mankowski, WRP 2010, 186, 190, der von einem "abstrakten Missbrauch" spricht).

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bb) Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Dessen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist und das der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. OVG Münster, GRUR 2004, 347 [juris Rn. 18]; WM 2018, 1309). Diese Zuständigkeitsverteilung spiegelt sich in der Bestimmung des § 4 Abs. 4 UKlaG wider, die es dem Zivilgericht bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nur erlaubt, das Verfahren auszusetzen und das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung aufzufordern (oben Rn. 19 bis 26; vgl. OLG Bamberg, WRP 2017, 837, 839 [juris Rn. 51]; OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 13 U 12/18, juris Rn. 13 und 17).

39

cc) Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann. Die konkrete Mittelverwendung der qualifizierten Einrichtung ist danach zwar grundsätzlich der Prüfung durch das Bundesamt für Justiz vorbehalten. Dienen die Marktverfolgung und die damit generierten Einnahmen aber primär anderen Zwecken als der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, kann darin nach dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG auch ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung liegen.

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d) Nach diesen Maßstäben hält das Urteil des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision stand.

41

aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 aus der Marktüberwachungstätigkeit Überschüsse in Höhe von 422.207 € und 246.425 € erwirtschaftet hat, die sie für Verbraucherschutzprojekte eingesetzt hat, die sonst aus öffentlichen Mitteln finanziert worden wären.

42

bb) Die Rüge der Revision, diese aus der Marktverfolgungstätigkeit erzielten Überschüsse, die nicht ausschließlich für Ziele verwendet worden seien, die vom Unterlassungsklagengesetz erfasst seien, begründeten die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Klägerin, bleibt ohne Erfolg.

43

(1) Der Umstand der Querfinanzierung ist vom Bundesamt für Justiz bei der Überprüfung der für die Klagebefugnis konstitutiven Eintragung im Rahmen des § 4 UKlaG bereits berücksichtigt worden (siehe oben Rn. 25). Dieser Umstand begründet keinen Rechtsmissbrauch.

44

(2) Die Überschüsse aus der Marktverfolgungstätigkeit der Klägerin und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das ist hier nicht der Fall. Die Marktüberwachung durch die Klägerin geschieht in Wahrnehmung ihres Satzungszwecks (siehe oben Rn. 29). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie damit in erster Linie nicht Wettbewerbsverstöße verfolgen, sondern Einnahmen für andere Zwecke generieren will. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht wie zum Beispiel die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 13 U 12/18, juris Rn. 17; MünchKomm.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 8 Rn. 456). Nimmt ein Verbraucherverband seine Aufgabe ernst, zieht eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen zwangsläufig eine entsprechende Anzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls gerichtlicher Verfahren nach sich.

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Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Klägerin gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte. Das wäre mit dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG nicht vereinbar. Den qualifizierten Einrichtungen ist gerade auch die Marktüberwachung zugewiesen (vgl. OLG Jena, NJOZ 2012, 254, 255 [juris Rn. 7 f.]; OLG Bamberg, WRP 2017, 837, 839 [juris Rn. 56]; OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 13 U 12/18, juris Rn. 17), die dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 8 Rn. 158).

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cc) Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Die Personalkosten eines Verbraucherverbands können nur dann als ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG gewertet werden, wenn ihre Höhe den konkreten Verdacht rechtfertigt, der eigentliche Zweck des Vereins liege nicht in der Verfolgung von Verbraucherinteressen, sondern in der Generierung von Einnahmen für (überhöhte) Personalkosten (vgl. zur Einnahmenerzielung generell BGH, GRUR 1990, 282, 285 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV). Dafür kommt es nicht auf die absolute Höhe der Personalkosten an, sondern auf deren Verhältnis zu den Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke im Übrigen. Den damit skizzierten Rahmen verlassen die streitgegenständlichen Geschäftsführergehälter nicht. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Klägerin wie beispielsweise Projektförderung und -begleitung, Kampagnenarbeit und Öffentlichkeitsarbeit machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin aus. Damit ist ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.

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dd) Zutreffend hat das Berufungsgericht in der vorläufigen Streitwertangabe der Klägerin in Höhe von 30.000 € kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung gesehen. Wird der Streitwert unangemessen hoch angesetzt, kann das zwar - wenn auch regelmäßig nicht alleine (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 25 = WRP 2012, 336 - Ferienluxuswohnung) - für einen Missbrauch sprechen (vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327, 329 [juris Rn. 16]; OLG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2011 - 4 U 55/11, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, WRP 2016, 368, 369 [juris Rn. 12]; Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 662; Krbetschek/Schlingloff, WRP 2014, 1, 3). Das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Wertansatz von 30.000 € für Streitigkeiten über Verstöße gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung angemessen sein kann, zumal die Rechtsprechung zum Teil ebenfalls von diesem Wert ausgeht. Unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte begründet die Angabe eines Streitwerts von 30.000 € im Streitfall jedenfalls kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG.

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ee) Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch andere Umstände ließen nicht auf ein in der Gesamtschau rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin schließen.

49

(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist in der von der Klägerin verlangten Abmahnkostenpauschale keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Pauschale lediglich ihre Kosten deckt und sie damit keine Gewinne erzielt. Soweit die Revision sich gegen diese Feststellungen wendet, bleiben die angedeuteten Zweifel unsubstantiiert.

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(2) Das Berufungsgericht hat zu Recht kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung aus dem Vorwurf der Beklagten abgeleitet, die Klägerin fordere von Schuldnern trotz Vorliegens eines Unterlassungstitels eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Zwar kann eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein bereits durch einen Unterlassungstitel gesicherter Unterlassungsgläubiger ohne sachlichen Grund vom Schuldner für eine kerngleiche Unterlassungspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 199/10, GRUR 2012, 2013, 307 Rn. 19 = WRP 2013, 329 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wählt die Klägerin diesen Weg aber nur, wenn es Klärungsbedarf zum Umfang der titulierten Unterlassungsverpflichtung gibt. Dagegen wendet sich die Revision nicht und ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

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(3) Die Zuwendungen an die Klägerin in Form von Spenden und Sponsoring von T.   führen nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Ein selektives Vorgehen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen kann zwar ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 22 f. = WRP 2012, 453 - Glücksspielverband, mwN). Die Zuwendungen von T.   haben nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von T.   bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Klägerin geführt.

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C. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Klage für begründet erachtet hat, und im Übrigen zurückzuweisen.

Koch     

      

Kirchhoff     

      

Löffler

      

Feddersen     

      

Schmaltz