BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 03.07.2019, XII ZB 34/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen XII ZB 34/17 (BGH)

vom 3. Juli 2019 (Mittwoch)


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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Wert: 2.400 €

I.

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Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

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Auf den am 7. November 2007 zugestellten Antrag wurde die am 17. Dezember 1971 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) durch Urteil vom 6. August 2008 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe gingen fünf - in den Jahren von 1974 bis 1989 geborene - Kinder hervor.

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Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehezeit vom 1. Dezember 1971 bis zum 31. Oktober 2007 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beteiligte zu 2 und 3) erworben. Der Ehemann verfügte darüber hinaus über ein Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 1. Den Versorgungsausgleich regelte das Familiengericht, indem es der Ehefrau im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von monatlich 97,59 € übertrug und zu ihren Gunsten im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) weitere gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von monatlich 1.551,60 € bei der Beteiligten zu 3 begründete. Bei der Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgung legte das Familiengericht eine voraussichtliche Gesamtdienstzeit des Ehemanns bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31. März 2014 zugrunde.

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Dem Ehemann wurde später antragsgemäß eine Dienstzeitverlängerung bis zum 31. Juli 2017 bewilligt. Die Ehefrau bezieht bereits seit dem 1. August 2011 eine Regelaltersrente.

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Auf den im Juni 2014 eingegangenen Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 abgeändert. Es hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Ehegatten intern geteilt, wobei es der Bewertung des Anrechts der Ehefrau die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung der Erziehungszeiten nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz, sog. Mütterrente) zugrunde gelegt hat. Ferner hat das Familiengericht im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 1 - unter Berücksichtigung der bis zum 31. Juli 2017 verlängerten Dienstzeit - zugunsten der Ehefrau ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1.440,25 € bei der Beteiligten zu 3 begründet.

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Das Oberlandesgericht hat die auf den Ausspruch zur externen Teilung beschränkte Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich sei abzuändern, weil das gesetzliche Rentenanrecht der Ehefrau aufgrund des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfahren habe. Im Rahmen der gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Totalrevision sei bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des Beamtenanrechts die bis zum 31. Juli 2017 verlängerte Dienstzeit des Ehemanns zu berücksichtigen, so dass das Familiengericht zu Recht von einem verringerten Ehezeitanteil dieses Anrechts ausgegangen sei. Denn die Dienstzeitverlängerung stelle eine tatsächliche Veränderung dar, die auf den Ehezeitanteil zurückwirke und der Bewertung des Anrechts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zugrunde zu legen sei.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

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Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.

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a) Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für eine Abänderung im Ergebnis zutreffend als gegeben erachtet.

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aa) Der Abänderungsantrag des Ehemanns ist nach § 226 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig; die Abänderung wirkt sich zu seinen Gunsten aus (vgl. § 225 Abs. 5 VersAusglG).

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bb) Die eingetretene Wertänderung des gesetzlichen Rentenanrechts der Ehefrau übersteigt die in § 225 Abs. 3 FamFG normierten Wesentlichkeitsgrenzen. Danach ist eine Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts.

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Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist bei der Abänderung von Altentscheidungen die Überschreitung nicht nur der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, sondern auch der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 19 ff.).

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Der Ausgleichswert des gesetzlichen Rentenanrechts der Ehefrau betrug im Ausgangsverfahren 96,06 € (Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils von 192,12 €) und hat sich unter Berücksichtigung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes auf 170,21 € (6,4794 EP x 26,27 € Rentenwert zum Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2007) erhöht. Angesichts der relativen Wertänderung von 77 % ([170,21 € - 96,06 €] : 96,06 €) und der absoluten Änderung von 74,15 € (170,21 € - 96,06 €) sind beide Wesentlichkeitsgrenzen überschritten (1 % der für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV beläuft sich auf 24,50 €).

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b) Bei der durch § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Totalrevision der in den ursprünglichen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 15 ff.) unterliegt das vom Ehemann erworbene Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung der externen Teilung gemäß § 16 VersAusglG. Im Rahmen der Bewertung dieses Beamtenanrechts hat das Beschwerdegericht mit zutreffenden Erwägungen die bis zum 31. Juli 2017 verlängerte Dienstzeit des Ehemanns berücksichtigt.

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aa) Für Anrechte auf Beamtenversorgung sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Der Wert des Ehezeitanteils ist dabei auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (§ 40 Abs. 1 VersAusglG). Es ist - nach § 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG unter Berücksichtigung der zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen - unter anderem die Zeitdauer zu ermitteln, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG).

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Wegen des Stichtagsprinzips bleiben auf diese Weise nachehezeitliche Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der bei Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben. Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 19 mwN).

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bb) Als höchstens erreichbare Zeitdauer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist bei einem Lebenszeitbeamten der Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand zugrunde zu legen. Der Ruhestandseintritt erfolgt grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Ist jedoch - wie hier - bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinaus hinreichend gewiss, ist diese bei der Ermittlung der höchstens erreichbaren Zeitdauer zu berücksichtigen.

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(1) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass eine nach dem Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Lebenszeitbeamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 15 ff.). Zwar stellt die nachehezeitliche Entschließung eines Beamten, seine Dienstzeit zu verlängern, grundsätzlich einen individuellen Umstand dar, der an sich keinen Ehezeitbezug aufweist. Die Dienstzeitverlängerung wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil zurück (Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 29 mwN). Denn durch die für Beamtenanrechte nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ausnahmslos vorgeschriebene zeitratierliche Bewertung soll eine Linearisierung der unterschiedlichen Versorgungszuwächse während der gesamten Dienstzeit erreicht werden. Dabei ist für die Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die (verlängerte) Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde (Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 30 mwN). Auch nach dem Ehezeitende eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhältnisses sind somit für die Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 17 unter Hinweis auf den zur bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage ergangenen Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 217 mwN).

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Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - der höchste Ruhegehaltssatz schon vor der Dienstzeitverlängerung erreicht wurde, gibt dies keinen Anlass für eine abweichende Ermittlung der Gesamtdienstzeit. Denn zur höchstens erreichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gehört auch diejenige Zeit, in der kein Versorgungszuwachs eintritt. Wann die ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgeleistet wurde, ist mithin für die in die zeitratierliche Bewertung einzustellende Gesamtdienstzeit ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 19).

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Dem Ehegatten, der durch seinen Antrag eine Dienstzeitverlängerung bewirkt, kann auch nicht angelastet werden, dass aufgrund seiner individuellen Entscheidung der Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts und damit auch der Ausgleichswert rechnerisch verringert worden ist. Abgesehen davon, dass er mehr Dienste leistet, als von ihm im gesetzlichen Regelfall erwartet werden kann, hat er zudem selbst den Nachteil, dass er erst nach Ablauf der verlängerten Dienstzeit zum - der Höhe nach unveränderten - Versorgungsbezug berechtigt ist. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens im Sinne einer gezielten Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten ist ihm daher nicht vorzuwerfen. Die Verlängerung der Gesamtdienstzeit ist somit als Folge des Bewertungsmaßstabs der gesetzlich angeordneten zeitratierlichen Bewertung regelmäßig hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 20).

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(2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für den vom Senat entschiedenen Fall eines zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung bereits in der Leistungsphase befindlichen Anrechts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500). Vielmehr sind sie auch auf Fälle - wie den vorliegenden - anzuwenden, in denen eine verlängerte Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinaus bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz hinreichend gewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 22 mwN zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung). Wenn absehbar ist, dass ein Beamter auf Lebenszeit nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern erst nach Ablauf einer beantragten und bereits bewilligten Dienstzeitverlängerung in den Ruhestand treten wird, ist mithin auch diese Dienstzeit bei der Ermittlung der höchstens erreichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG heranzuziehen.

Dose     

      

Klinkhammer     

      

Schilling

      

Günter     

      

Krüger